2.7 Ethische Aspekte

Die Erhaltung der natürlichen Umwelt für nachfolgende Generationen ist, so Busch-Lüthy (1992), bereits innerhalb der Forstwirtschaft zu einem ethischen Prinzip geworden. Als  "Waldgesinnung" wird das Verhalten bezeichnet, bei dem das  "Unterlassen" bei Eingriffen in den Naturhaushalt im Vordergrund steht. Henning formuliert die Erhaltung der Gesamtnatur als das höchste ethische Ziel einer Nachhaltswirtschaft.
      Im aktuellen Umweltgutachten des vom Bundesumweltministerium beauftragten Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (1994) stehen ethische Fragen einer dauerhaft-umweltgerechten Entwicklung im Mittelpunkt. Es wird ein "Sustainability-Ethos als Ethos integrierter Verantwortung" gefordert, auf dessen normativer Grundlage Prinzipen entwickelt werden sollen, um  den ökonomischen, ökologischen und sozialen Anforderungen gerecht zu werden. Klare ethische Richtlinien müssen Radermacher zufolge hingegen erst geschaffen werden:

"Es bleibt festzuhalten, daß "nachhaltige Entwicklung" eine normative, politische Orientierungs- und Zielgröße ist, deren Bedeutung im einzelnen diskutiert und festgelegt werden muß" (Radermacher 1993, S. 331).

Worster (1994) bemängelt, daß es in der Diskussion noch keine "tiefgreifende moralische Analyse" des "Schlagwortes" Nachhaltigkeit gegeben habe.

In den folgenden Abschnitten werden zwei ethische Themenfelder angesprochen, die eng mit Fragen der Nachhaltigkeit verbunden werden. Während innerhalb der ökologischen Ethik konkurrierende Ansätze vorliegen, die unterschiedliche Verantwortungsbereiche des Menschen definieren, um die ökologische Bewußtseinsbildung zu fördern, versuchen zukunftsethische Konzeptionen allgemeine Prinzipien zu entwickeln, die die Interessen zukünftige Generationen stärker berücksichtigen sollen.
      Weber (1993) fordert die Berücksichtigung von "Eigenrechten für die Natur" als Voraussetzung einer nachhaltigen Konzeption. Wie er plädiert auch der Rechtswissenschaftler Bosselmann (1992) für einen ökologischen Rechtsstaat bzw. die Schaffung einer Rechtsgemeinschaft mit der Natur. Die Autoren erhoffen sich durch die menschliche "Vormundschaft" gegenüber der Natur  eine stärkere Berücksichtigung von Umweltbelangen. Auch Nil (1990) plädiert dafür, daß die Natur und "Zukünftige" in den demokratischen Entscheidungsprozeß einzubeziehen sind, da sie zur Zeit über keine Lobby verfügen. Altner (1991) vertritt gar die These, daß sich durch eine entsprechende Rechtsordnung einen "völlig veränderter Kulturzustand" zugunsten der Natur ergeben könne.

Das Problem dieser umfassenden Ausweitung naturrechtlicher Ansprüche liegt meiner Ansicht nach in der Tendenz zur Überforderung, denn wenn alles schütztenswert ist, gibt es keine Leitbilder und Eckpfeiler, die Eingriffe in die Natur überhaupt rechtfertigen können.
      Bei umweltorientierten Handlungen in der modernen Industriegesellschaft seit langem nicht mehr um den Umgang mit der unberührten Natur, sondern um das Spannungsfeld zwischen Ökologie und Ökonomie im Zusammenhang mit knappen und bedrohten Umweltgütern geht. Auch Stitzel (1991) bestreitet, daß die Orientierung an biozentrischen und holistischen Positionen konsensfähig und praktikabel ist. Er vertritt eine weitreichende Antropozentrik, die global ausgerichtet ist und zukünftige Generationen einbezieht, um einen adäquaten Schritt zur Eindämmung der Umweltproblematik zu erreichen. Ebenso weisen Reiche und Fülgraf darauf hin, daß ein nicht-anthropozentrisch ausgerichteter Umweltschutz zwar moralisch stark sein kann, jedoch politisch und praktisch nicht durchsetzbar ist" (Reiche/Fülgraf 1987, S. 248).
      Der Erhalt der Existenzgrundlagen unter Berücksichtigung der Verteilungsgerechtigkeit in Bezug auf gegenwärtige und zukünftige Generationen bietet m.E. eine moralische Forderung, bei der auf den "Überbau" von Naturrechten verzichtet werden kann.
      Innerhalb der Diskussion um eine nachhaltige Entwicklung wird zunehmend der Anspruch laut, zukünftige Generationen in den Verantwortungsbereich der heute existierenden mit  einzubeziehen. Solche mit einer "Sollensforderung" verbundenen moralischen Normen beziehen sich, im Gegensatz zu moralischen Werturteilen, grundsätzlich auf Zukünftiges.
      Das Konzept der Nachhaltigkeit soll auch Partei für die Nachzügler ("late comer") und Benachteiligten der Gegenwart sowie der Nachkommen einnehmen. Daher sollen die natürlichen Lebensgrundlagen von den jetzt existierenden nur in dem Maß in Anspruch genommen werden, daß ihre dauerhafte Nutzung durch folgende Generationen nicht über die Regenerationsfähigkeit hinaus beeinträchtigt wird.
      Gefordert wird eine "begrenzende Ethik der Bewahrung" für zukünftige Generationen, die die Funktionen der natürlichen Umwelt aufrecht erhält und nicht die Substanz des Naturvermögens angreift (vgl. Grossmann 1992, S. 24).
      Die intergenerative Frage wird innerhalb der philosophischen Ethik seit langem diskutiert. Kavka (1981) greift einige Thesen von Locke auf, der davon ausgegangen ist, daß die Aneignung von Land nur dann moralisch zu rechtfertigen ist, wenn der Umgang mit diesem Kapital sorgfältig erfolgt und den Nachkommen ein qualitativ gleichwertiges Stück Land zur Verfügung gestellt wird, wie das, das von den Vorfahren weitergegeben worden ist. Analog zu diesem Postulat des "Lockeschen Standard" überträgt Kavka diese Forderung auf die Verteilung von Ressourcen. Unter der Prämisse, daß Gegenwärtige und Zukünftige gleichgestellt sein sollten, vertritt er die Auffassung, daß der Verbrauch von Ressourcen nur dann gerechtfertigt ist, wenn keine "Verschmutzung" der natürlichen Umwelt vorgenommen wird und Zukünftigen genügend qualitativ hochwertige Güter zur Verfügung stehen.
      Insofern vertritt Kavka genau eine Forderung einer nachhaltigen Entwicklung, bei der davon ausgegangen wird, daß kommende Generationen nicht schlechter gestellt werden dürfen als bereits existierende.
      Die aufgeführten zukunftsethischen intergenerativen Postulate orientieren sich ebenso wie intragenerative Ansprüche am Grundverständnis der Gerechtigkeit. Das Prinzip der Gerechtigkeit wird hierbei als eine soziale Tugend verstanden, um soziale Interessenskonflikte zu schlichten; wobei "Gerechtigkeitsregeln" dazu führen sollen, soziale Kooperation zu ermöglichen und zu stabilisieren.
      Feinberg (1980) konstatiert, daß die Erhaltung der Umwelt eine moralische Forderung gegenüber Zukünftigen "um ihrer selbst willen" darstellt. Er meint, daß die Tatsache, daß Zukünftige mit Sicherheit Interessen haben, dazu motivieren sollte, diese Interessen zu schützen. Doch wie sollen wir Interessen schützen, die wir inhaltlich nicht bestimmen können? Ott merkt in diesem Zusammenhang an, daß zukünftige Generationen mit Sicherheit spezifische Bedürfnisse haben werden, die unabhängig von religiösen, politischen und regionalen Einflüssen vorherrschen. Dazu rechnet der Autor einige  Grundbedürfnisse in Form einer intakten Umwelt, gesunder Luft, unbelastetem Boden und einem ausreichenden Kontingent an Nahrung (vgl. Ott 1994, S. 118).

Auf die Nachhaltigkeitsdebatte zurückkommend stehen in Hinblick auf intergenerative Fragen eine Reihe normativer Ansprüche im Raum, die auch im Brundtland-Bericht zum Ausdruck kommen. Brown-Weiss geht grundsätzlich davon aus, daß es kein moralisch-fundiertes Argument gibt, warum eine Generation gegenüber einer anderen bevorzugt werden sollte. Naturvermögen sollte daher treuhänderisch verwaltet werden. Generationsübergreifende Gerechtigkeit beruht der Autorin zufolge auf drei Prinzipien:

1) Erhalt des Möglichen.

Damit wird jede Generation in die Pflicht genommen, natürliche und kulturelle Ressourcen in dem Umfang zu wahren, daß nachfolgende Generationen ihre Bedürfnisse im Vergleich zu den jetzt existierenden  adäquat befriedigen können. Brown-Weiss fordert keine Erhaltung "um jeden Preis", sondern präferiert Möglichkeiten der Substituierbarkeit für verlorengegangene Güter. Daly nennt als exemplarische Maßnahmen die Neupfanzung von Bäumen für Holz-Alkohol, um Ölförderungen zu kompensieren. Weiterhin stellt sich die Frage, ob eine ausgestorbene Tier- oder Pflanzenart überhaupt substituiert werden kann. Minsch (1993) stellt daher die Norm auf, daß der Ersatz ökologischer Funktionen durch technische Problemlösungen nicht die Regel sondern nur die Ausnahme sein sollte.

2) Bewahrung der Qualität.
Brown-Weiss (1993) fordert ebenso wie Kavka, daß jede Generation die Erde in dem gleichen qualitativen Zustand hinterlassen muß, in dem sie sie vorgefunden hat. Es stellt sich die Frage, was unter "Qualität" verstanden werden soll. Ist damit ausschließlich der Zugang zu Ressourcen gemeint oder werden auch ästhetische Kategorien einbezogen?

3) Erhalt der Verfügbarkeit.
Jede Generation hinterläßt, so eine weitere Forderung der Autorin,  den Nachkommen das "gleiche Recht auf Zugang zur Hinterlassenschaft". Als Maßstab werden die Güter vorausgesetzt, die von den Vorfahren an die existierenden Generation übertragen wurde (vgl. Brown-Weiss 1993, S. 32f). Eine strenge Interpretation dieser Regel könnte jedoch m.E. dazu führen, daß menschliche Eingriffe in den Naturhaushalt grundsätzlich untersagt bleiben müssen, da jede Nutzung eine Veränderung impliziert, die die Möglichkeiten des "gleichen Zugangs" einschränken könnte.   

Ähnliche Probleme sind im Zusammenhang mit der Frage nach einem Safe Minimum Standard (SMS) diskutiert worden. Dort wird die Forderung vertreten, daß keine Spezies völlig ausgelöscht werden darf.
      Wie dieses Prinzip in der Praxis realisiert werden soll, bleibt offen. Gesetzt den Fall, eine bestimmte Region würde als Anbaugebiet zur Produktion von Nahrungsmitteln genutzt. Dieser Eingriff würde dazu führen, daß eine seltene Pfanzenart ausstirbt. Ohne die landwirtschaftliche Nutzung dieser Region  würden jedoch die Bewohner unter Armut und Hunger leiden. Sollte dennoch die Forderung nach dem Artenerhalt aufrecht erhalten werden?  
      Die Erhaltung des SMS soll zukünftigen Generationen grundsätzlich die Optionen offenlassen, die Gestaltungsmöglichkeiten der Welt ihren Bedürfnissen gemäß zu gestalten. Hampicke räumt an, daß dieses allgemeine Postulat weitere Konsequenzen nicht beantworten kann. Unklar ist z.B., auf welchem Anspruchsniveau sich diese Forderungen bewegen sollen. Soll der Lebensstandard einer Industrieregion oder eines Entwicklungslandes als Maßstab gelten?


Prometheus Online

zurück
Inhalt
weiter

zurück   Inhalt   weiter

 
© Prometheus Online 2000