Kapitel
19
Umweltverträglicher Umgang mit toxischen Chemikalien einschließlich
Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels
mit toxischen und gefährlichen Produkten
EINFÜHRUNG
19.1
Die Verwirklichung der von der internationalen Staatengemeinschaft angestrebten
sozialen und wirtschaftlichen Ziele ist ohne den Einsatz erheblicher
Mengen an Chemikalien nicht denkbar. Daß der umfassende und kostenwirksame
Einsatz dieser Stoffe bei gleichzeitiger Wahrung eines hohen Sicherheitsstandards
grundsätzlich möglich ist, wird bereits heute in einer Reihe von Fällen
beispielhaft unter Beweis gestellt. Gleichwohl ist es sicherlich noch
ein weiter Weg bis zur Verwirklichung eines umweltverträglichen Umgangs
mit toxischen Chemikalien, der den Grundsätzen einer nachhaltigen Entwicklung
und dem Ziel einer höheren Lebensqualität für alle Menschen gleichermaßen
Rechnung trägt. Zwei der Hauptprobleme, insbesondere in den Entwicklungsländern,
sind dabei:
a) die unzureichende wissenschaftliche Datenbasis für die Abschätzung
der mit dem Gebrauch einer Vielzahl von Stoffen verbundenen Risiken
und
b) die fehlenden Mittel für die Bewertung von Stoffen, für die genügend
Daten zur Verfügung stehen.
19.2
In jüngerer Zeit ist es in einigen der am stärksten industrialisierten
Regionen der Erde zu gravierenden Belastungen durch Chemikalien und
damit einhergehend zu schwerwiegenden gesundheitlichen, genetischen
und ökologischen Schädigungen sowie der Umwelt gekommen. Zur Beseitigung
dieser Schäden sind erhebliche Investitionen und die Entwicklung neuer
Technologien erforderlich. Erst seit kurzem ist man sich über die Tragweite
der Schadwirkungen im klaren, von denen selbst die fundamentalen chemischen
und physikalischen Abläufe in der Atmosphäre und das gesamte Klimageschehen
betroffen sind, und man beginnt so zögerlich, sich der Tragweite dieser
Schadwirkungen bewußt zu werden.
19.3
Zur Zeit beschäftigen sich eine ganze Reihe internationaler Gremien
mit Fragen der Chemikaliensicherheit. Außerdem gibt es in vielen Ländern
Arbeitsprogramme, die sich gezielt mit der Verbesserung der Chemikaliensicherheit
befassen. Solche Arbeiten haben internationale Bedeutung, da die von
Chemikalien ausgehenden Gefahren nicht vor Ländergrenzen halt machen.
Allerdings bedarf es einer erheblichen Verstärkung sowohl der nationalen
als auch der internationalen Bemühungen, bis das Ziel eines umweltverträglichen
Umgangs mit Chemikalien erreicht ist.
19.4 Die folgenden sechs Programmbereiche werden vorgeschlagen:
a) Ausweitung und Beschleunigung der internationalen Bewertung der von
Chemikalien asugehenden Risiken;
b) Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien;
c) Austausch von Informationen über toxische Chemikalien und Chemikalienrisiken;
d) Schaffung von Risikominderungsprogrammen;
e) Schaffung günstigerer Voraussetzungen für ein wirksames Gefahrstoffmanagement
in den einzelnen Ländern;
f) Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen internationalen Handels
mit toxischen und gefährlichen Produkten. Ergänzend hierzu wird in dem
abschließenden Unterabschnitt G kurz auf die Bemühungen um die Verbesserung
der Zusammenarbeit zwischen einigen Programmbereichen hingewiesen.
19.5
Entscheidend für die erfolgreiche Umsetzung der genannten sechs Programmbereiche
sind die Intensivierung der internationalen Bemühungen und die bessere
Koordinierung der zur Zeit laufenden internationalen Aktivitäten sowie
die Schaffung der technischen, wissenschaftlichen, ausbildungsmäßigen
und finanziellen Voraussetzungen, insbesondere in den Entwicklungsländern.
Die einzelnen Programmbereiche gehen in unterschiedlichem Umfang auch
auf die Beurteilung des Gefährdungspotentials (ausgehend von den stoffinhärenten
Eigenschaften), Risikoabschätzung (einschließlich Expositionsbewertung),
Risikoakzeptanz und Risikomanagement ein.
19.6 Zentraler Ausgangspunkt der internationalen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des umweltverträglichen Umgangs mit toxischen Chemikalien
soll die Zusammenarbeit im Bereich der Chemikaliensicherheit zwischen
dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
im Rahmen des Internationalen Programms zur Chemikaliensicherheit (IPCS)
sein. Alles soll versucht werden, um dieses Programm zu stärken. Dazu
gehört auch eine engere Zusammenarbeit mit anderen Programmen wie etwa
dem Chemikalienprogramm der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD), den der Europäischen Gemeinschaft (EG) und anderen
regionalen und staatlichen Chemikalienprogrammen.
19.7 Des weiteren soll die Koordinierung zwischen den verschiedenen
Organen der Vereinten Nationen und anderen mit Chemikalien befaßten
internationalen Organisationen weiter verbessert werden. Zur Sondierung
dieser Frage hat auf Einladung des UNEP-Exekutivdirektors im Dezember
1991 in London bereits ein Treffen von Regierungsvertretern im Rahmen
des IPCS stattgefunden (siehe Punkt 19.75 und 19.76).
19.8 Unverzichtbare Voraussetzung für eine
größere Chemikaliensicherheit ist eine möglichst umfassende Aufklärung
über die von Chemikalien ausgehende Gefährdung. Dem Anspruch der Öffentlichkeit
und der Arbeitnehmer, umfassend über diese Risiken informiert zu werden,
ist Rechnung zu tragen. Allerdings ist diese Auskunftspflicht hinsichtlich
der Art gefährlicher Inhaltsstoffe gegen das Recht der Industrie auf
Wahrung von Betriebsgeheimnissen abzuwägen. (Unter dem Begriff Industrie,
wie er in diesem Kapitel verwendet wird, ist der gesamte Industriesektor
von der Großchemie und transnationalen Unternehmen bis hin zu kleineren,
nur auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen zu verstehen). Die Bereitschaft
der Industrie zu verantwortungsvoller Produkthandhabung und -betreuung
ist zu entwickeln und zu fördern. Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt
soll die Industrie in allen Ländern angemessene Betriebsstandards zugrundelegen.
19.9 Weltweit wird mit Sorge zur Kenntnis
genommen, daß ein Teil der internationalen Verbringung toxischer und
gefährlicher Produkte unter Verletzung geltender einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
und internationaler Regelungen und zu Lasten von Umwelt und Gesundheit
in allen Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, erfolgt.
19.10 In der Resolution 44/226 vom 22. Dezember
1989 forderte die Generalversammlung die einzelnen Regionalkommissionen
auf, im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel durch Überwachung
und Feststellung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen
Produkten und Abfällen und durch Durchführung regionaler Erhebungen
über den Umfang und die Auswirkungen dieses Handels auf Umwelt und Gesundheit
zu seiner Verhinderung beizutragen. Des weiteren forderte die Generalversammlung
die Regionalkommissionen auf, untereinander und in Zusammenarbeit mit
dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen auf eine wirksame und abgestimmte
Überwachung und Bewertung des illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen
Produkten und Abfallstoffen hinzuwirken.
PROGRAMMBEREICHE
A. Ausweitung und Beschleunigung der
internationalen Bewertung der von Chemikalien ausgehenden Risiken
19.11 Grundvoraussetzung für die Planung
des sicheren und nutzbringenden Gebrauchs einer Chemikalie ist die Bewertung
der von ihr ausgehenden Risiken für Gesundheit und Umwelt. Von den etwa
100.000 im Handel befindlichen chemischen Substanzen und den vielen
Tausenden von Stoffen natürlichen Ursprungs, mit denen der Mensch in
Berührung kommt, finden sich viele als Verunreinigungen und Schadstoffe
in Lebensmitteln und Handelserzeugnissen und in den verschiedenen Umweltmedien
wieder. Da die Mehrzahl dieser Stoffe nur in ganz geringen Mengen verwendet
wird, halten sich glücklicherweise die Expositionen zumeist auch in
Grenzen (auf insgesamt nur etwa 1.500 Stoffe entfallen 95 Prozent der
ge- samten Weltproduktion). Gravierend fällt hier jedoch ins Gewicht,
daß selbst bei diesen in so großen Mengen hergestellten Stoffen in vielen
Fällen keine ausreichenden Daten für die Risikoabschätzung vorhanden
sind. Allerdings wird im Rahmen des derzeit laufenden Chemikalienprogramms
der OECD für eine ganze Reihe von Stoffen entsprechendes Datenmaterial
anfallen.
19.12 Risikoabschätzungen sind sehr aufwendig.
Eine Kostensenkung könnte durch Intensivierung und bessere Koordinierung
der internationalen Zusammenarbeit erreicht werden, da nur so die verfügbaren
Ressourcen optimal genutzt und unnötige Doppelarbeit vermieden werden
kann. Allerdings soll jeder Staat über einen gewissen Bestand an Fachpersonal
mit ausreichender Erfahrung in der Durchführung von Tests zur Prüfung
der toxikologischen Eigenschaften und Expositionsanalysen - zwei wesentlichen
Komponenten der Risikoabschätzung - verfügen.
Ziele
19.13 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
a) Intensivierung der Arbeit im Bereich der Risikoabschätzung auf internationaler
Ebene. Bis zum Jahr 2000 müssen mehrere hundert Stoffe oder Stoffgruppen
hoher Priorität, darunter einige wichtige Schadstoffe und Verunreinigungen
von globaler Relevanz, auf der Basis der derzeit gültigen Auswahl- und
Bewertungskriterien untersucht werden;
b) Ausarbeitung von Leitlinien zur Festlegung von Expositionsobergrenzen
für eine Vielzahl toxischer Chemikalien, ausgehend von Peer-Gruppenuntersuchungen
und wissenschaftlichen Konsenz, wobei nach gesundheits- oder umweltbezogenen
Obergrenzen auf der einen und sozioökonomischen Faktoren auf der anderen
Seite zu differenzieren ist.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.14 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) auf die Intensivierung und Ausweitung von Programmen zur Abschätzung
von Stoffrisiken im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen, d.h.
des IPCS (UNEP, ILO, WHO) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
der Vereinten Nationen (FAO), und auch im Zusammenwirken mit anderen
Organisationen, darunter auch der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung (OECD), hinwirken. Voraussetzung ist dabei die Verständigung
auf ein einheitliches Konzept der Sicherung der Datenqualität, der Anwendung
von Bewertungskriterien, der Durchführung von Peer-Gruppenuntersuchungen
und der Verknüpfung mit Aktivitäten im Bereich des Risikomanagements
unter besonderer Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes;
b) verstärkt Mechanismen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen
den Regierungen, der Industrie, der Wissenschaft und relevanten nichtstaatlichen
Organisationen schaffen, die mit den verschiedenen Aspekten der Abschätzung
von Chemikalienrisiken und ähnlicher Verfahren befaßt sind, und insbesondere
Forschungsarbeiten zum besseren Verständnis der Wirkmechanismen toxischer
Chemikalien fördern und unterstützen;
c) Anstoß zur Entwicklung von Verfahren für den Austausch von Stoffberichten
zwischen den einzelnen Ländern und zu der Verwendung dieser Berichte
im Rahmen nationaler Chemikalienprogramme geben.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.15 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) der Bewertung des Gefährdungspotentials von Stoffen, d.h. der stoffinhärenten
Eigenschaften, als Grundlage für die Risikoanalyse hohe Priorität einräumen;
b) unter Heranziehung der unter anderem beim IPCS (UNEP, WHO, ILO),
der FAO sowie den Mitgliedsländern der OECD und der EG laufenden Programme
sowie eingeführter Programme anderer Regionen und Regierungen die für
die Risikoanalyse benötigten Daten zur Verfügung stellen. Auch die Industrie
soll sich aktiv daran beteiligen.
19.16 Die Industrie soll das speziell zur
Abschätzung potentieller gesundheitlicher und umweltbezogener Risiken
benötigte Datenmaterial über die von ihr hergestellten Substanzen zur
Verfügung stellen. Alle wichtigen national zuständigen Behörden, internationalen
Gremien und sonstigen mit der Abschätzung des Gefährdungspotentials
und der Risiken befaßten Stellen sollen hierauf Zugriff nehmen können.
Dies gilt im größtmöglichen Umfang unter Wahrung begründeter Geheimhaltungsinteressen
der Firmen, gleichermaßen für die interessierte Öffentlichkeit.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.17 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) Kriterien für die vordringliche Berücksichtigung solcher Chemikalien
entwickeln, deren Abschätzung von globaler Relevanz ist;
b) vorhandene Strategien für die Umweltüberwachung und die Expositionsabschätzung
überprüfen, um eine möglichst optimale Nutzung der verfügbaren Mittel
und ein hohes Maß an Datenkompatibilität zu gewährleisten und darüber
hinaus Anstöße für ein einheitliches nationales und internationales
Vorgehen bei derartigen Abschätzungen zu geben.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.18 Der größte Teil der für die Risikoanalyse
erforderlichen Daten und Verfahren stammt aus den Industrie- ländern;
eine Ausweitung und Beschleunigung der Arbeit in diesem Bereich erfordert
eine erhebliche Steigerung des von der Industrie und von Forschungseinrichtungen
betriebenen Forschungs- und Prüfaufwands. Die vorgenommenen Kostenprojektionen
tragen insbesondere der Notwendigkeit eines Ausbaus der verfügbaren
Kapazitäten der zuständigen Stellen der Vereinten Nationen Rechnung
und basieren im übrigen auf dem aktuellen Erkenntnisstand des IPCS.
Hierbei ist besonders darauf hinzuweisen, daß es darüber hinaus beträchtliche
Kostenfaktoren gibt, die häufig nicht quantifizierbar sind und deshalb
nicht berücksichtigt werden konnten. Hierzu gehören etwa die für die
Industrie und staatliche Stellen anfallenden Kosten für die Beschaffung
der den Abschätzungen zugrundeliegenden Sicherheitsdaten und die ebenfalls
staatlicherseits anfallenden Kosten für die Vorlage von Hintergrundmaterial
und Bewertungsbereichen in Entwurfsform beim IPCS, beim Internationalen
Register für Potentiell Toxische Chemikalien (IRPTC) und bei der OECD.
Nicht zuletzt zählen hierzu auch die für die Beschleunigung der Arbeit
in nicht zum System der Vereinten Nationen gehörenden Organisationen
wie etwa der OECD und der EG aufzuwendenden Mittel.
19.19 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 30 Millionen
Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer
Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich
dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und
die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen
unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.20 Zur Verbesserung der für die Risikoanalyse
verwendeten Methoden sind erhebliche Forschungsanstrengungen erforderlich.
Ziel muß dabei die Schaffung einheitlicher Rahmenrichtlinien für die
Risikoanalyse und die Entwicklung von Verfahren einer offensiveren Nutzung
der toxikologischen und epidemiologischen Daten für die Vorhersage der
gesundheits- und umweltrelevanten Folgewirkungen von Chemikalien sein.
Auf diese Weise soll Entscheidungsträgern die Möglichkeit gegeben werden,
politisch angemessene Maßnahmen zur Eindämmung der von Chemikalien ausgehenden
Gefahren zu beschließen.
19.21 Zu den Forschungsschwerpunkten gehören
unter anderem:
a) die Intensivierung der Forschung im Bereich der Entwicklung sicherer/sichererer
Ersatzstoffe für solche toxischen Chemikalien, von denen eine nicht
vertretbare und nicht anderweitig zu beherrschende Gefahr für Umwelt
oder Gesundheit ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität,
ihrer Langlebigkeit und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend
kontrolliert werden kann;
b) die Förderung der Forschung mit dem Ziel, Verfahren zu entwickeln
und zu validieren, die als Ersatz für Methoden dienen, die Tierversuche
erfordern (wodurch der Einsatz von Tieren für Versuchszwecke reduziert
wird);
c) die Förderung einschlägiger epidemiologischer Untersuchungen mit
dem Ziel, einen Ursache-Wirkungs-Zusammenhang zwischen Expositionen
gegenüber Chemikalien und dem Auftreten bestimmter Krankheiten herzustellen;
d) die Förderung ökotoxikologischer Untersuchungen mit dem Ziel, die
von Chemikalien ausgehende Umweltgefährdung abzuschätzen.
(c) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
19.22 Die internationalen Organisationen
sollen im Zusammenwirken mit den Regierungen und nichtstaatlichen Organisationen
Ausbildungs- und Erziehungsprogramme insbesondere für die am stärksten
gefährdete Gruppe der Frauen und Kinder initiieren. Damit soll einzelnen
Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, die Möglichkeit
gegeben werden, die auf internationaler Ebene erstellten Risikoabschätzungen
so optimal wie möglich für ihre eigenen Zwecke zu nutzen.
(d) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
19.23 Ausgehend von ihrer gesamten bisherigen
und künftigen Arbeit im Bereich der Risikoabschätzung sollen die internationalen
Organisationen den einzelnen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern,
beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur Risikoabschätzung auf nationaler
und regionaler Ebene unterstützend zur Seite stehen, um ihnen zu helfen,
die mit der Herstellung und Verwendung toxischer und gefährlicher Chemikalien
einhergehenden Gefahren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so weit
wie möglich zu kontrollieren und zu verhüten. Um eine optimale Stoffauswahl
zu ermöglichen, soll allen Tätigkeiten, die der Intensivierung und Beschleunigung
der nationalen und internationalen Abschätzungs- und Überwachungsbemühungen
dienen, entsprechende technische Zusammenarbeit sowie finanzielle oder
sonstige Unterstützung zuteil werden.
B. Harmonisierung der Einstufung und
Kennzeichnung von Chemikalien
Handlungsgrundlage
19.24 Die ausreichende Kennzeichnung von
Chemikalien und die Verbreitung von Sicherheitsdatenblättern wie etwa
die ICSC (International Chemical Safety Cards) und ähnlicher die verschiedenen
Gesundheits- und Umweltgefahren dokumentierender Materialien stellen
die einfachste und wirkungsvollste Möglichkeit der Aufklärung über die
sichere Handhabung und Verwendung von Chemikalien dar.
19.25 Zur Gewährleistung eines sicheren
Transports von Gefahrgütern einschließlich Chemikalien sind zur Zeit
im Rahmen des Systems der Vereinten Nationen erarbeitete umfassende
Gefahrenleitlinien im Gebrauch. Diese berücksichtigen in erster Linie
die von Chemikalien ausgehenden akuten Gefährdungen.
19.26 Weltweit einheitliche Einstufungs-
und Kennzeichnungssysteme, die unter anderem den sicheren Gebrauch von
Stoffen am Arbeitsplatz oder im Haushalt gewährleisten, gibt es bisher
noch nicht. Die Einstufung von Chemikalien kann aus verschiedenen Gründen
sinnvoll sein und ist eine unentbehrliche Voraussetzung für die Schaffung
von Kennzeichnungssystemen. Ausgehend von der bereits geleisteten Arbeit
soll daher der Notwendigkeit einheitlicher Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme
vermehrt Rechnung getragen werden.
Ziele
19.27 Ein weltweit abgestimmtes und kompatibles
Einstufungs- und Kennzeichnungssystem einschließlich entsprechender
Sicherheitsdatenblätter und einprägsamer Gefahrensymbole soll nach Möglichkeit
bis zum Jahr 2000 bereitgestellt werden.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.28 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken
mit den zuständigen internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls
der Industrie ein Projekt in die Wege leiten, dessen Ziel die Ausarbeitung
und Einführung eines einheitlichen und kompatiblen Einstufungs- und
Kennzeichnungssystems für Chemikalien ist, das in allen Amtssprachen
der Vereinten Nationen abgefaßt und auf einprägsamen Piktogrammen basieren
soll. Allerdings darf ein solches Kennzeichnungssystem nicht zur Errichtung
ungerechtfertigter Handelsschranken führen. Es soll im größtmöglichen
Umfang auf den bereits bestehenden Systemen aufbauen, stufenweise entwickelt
werden und sich um Kompatibilität mit bereits eingeführten Formen der
Kennzeichnung bemühen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.29 Internationale Gremien wie etwa das
IPCS, (UNEP, ILO, WHO), die FAO, die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
(IMO), der Expertenausschuß der Vereinten Nationen für den Transport
gefährlicher Güter und die OECD sollen in Zusammenarbeit mit regionalen
und nationalen Behörden, die bereits über Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme
und sonstige Systeme für den Informationsaustausch verfügen, eine Koordinierungsgruppe
gründen, um:
a) Bewertungen und gegebenenfalls eigene Untersuchungen bereits vorhandener
Einstufungs- und Informationssysteme vorzunehmen, deren Ziel die Festlegung
allgemeingültiger Grundregeln für ein weltweit einheitliches System
ist;
b) ein Arbeitsprogramm für die Einführung eines weltweit einheitlichen
Einstufungssystems für Gefahrstoffe zu erarbeiten und in die Praxis
umzusetzen. Das Programm soll auch eine genaue Beschreibung der zu erfüllenden
Aufgaben, Angaben über deren Aufteilung auf die an der Koordinierungsgruppe
Beteiligten sowie zeitliche Vorgaben für die Beendigung der Arbeit enthalten;
c) ein einheitliches Einstufungssystem für Gefahrstoffe zu erarbeiten;
d) Vorschläge zur Vereinheitlichung der im Zusammenhang mit Gefahrstoffen
verwendeten Terminologie und Symbolik zu erarbeiten, um bessere Voraussetzungen
für ein wirksames Risikomanagement im Chemikalienbereich zu schaffen
und den internationalen Handel sowie die Übersetzung der weiterzugebenden
Informationen in die Sprache des jeweiligen Endbenutzers zu erleichtern;
e) ein einheitliches Kennzeichnungssystem auszuarbeiten.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.30 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 3 Millionen
Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer
Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich
dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und
die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen
unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Entwicklung der menschlichen Ressourcen
19.31 Regierungen, Institutionen und nichtstaatliche
Organisationen sollen im Zusammenwirken mit den entsprechenden Einrichtungen
und Programmen der Vereinten Nationen Lehrgänge abhalten und Aufklärungskampagnen
initiieren, um die Einführung und den Gebrauch eines neuen einheitlichen
und kompatiblen Einstufungs- und Kennzeichnungssystems für Chemikalien
zu erleichtern.
(c) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
19.32 Bei der Stärkung der nationalen Kapazitäten
im Bereich des Gefahrstoffmanagements einschließlich der Erarbeitung
und Einführung neuer Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme und der
Anpassung an diese Systeme soll die Errichtung von Handelsschranken
vermieden und den begrenzten Möglichkeiten und Mitteln einer großen
Zahl von Ländern, insbesondere der Entwicklungsländer, solche Systeme
in die Praxis umzusetzen, in vollem Umfang Rechnung getragen werden.
C. Austausch von Informationen über toxische
Chemikalien und Chemikalienrisiken
Handlungsgrundlage
19.33 Die nachfolgend genannten Aktivitäten
betreffen vorrangig den Austausch von Informationen über die mit dem
Gebrauch von Chemikalien verbundenen Nutzen und Risiken und sind darauf
ausgerichtet, durch den Austausch wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher
und juristischer Daten die umweltverträgliche Nutzung toxischer Stoffe
zu fördern.
19.34 Die auf dem Londoner Treffen von den
Regierungen verabschiedeten Leitlinien für den Austausch von Informationen
über Chemikalien im internationalen Handel sollen durch einen solchen
Informationsaustausch zur Erhöhung der Chemikaliensicherheit beitragen.
Sie enthalten außerdem Sonderbestimmungen zur Regelung des Austauschs
von Informationen über verbotene und streng beschränkte Stoffe.
19.35 Die Ausfuhr von in den Herstellerländern
verbotenen und in einigen Industrieländern erheblichen Beschränkungen
unterliegenden Chemikalien in die Entwicklungsländer gibt Anlaß zur
Sorge, da in manchen Einfuhrländern aufgrund der unzureichenden infrastrukturellen
Voraussetzungen für die Überwachung der Einfuhr, des Inverkehrbringens,
der Lagerung, der Formulierung und der Entsorgung von Chemikalien der
sichere Umgang mit Chemikalien nicht gewährleistet ist.
19.36 Um dieser Schwierigkeiten Herr zu
werden, wurden 1989 sowohl in die Londoner Leitlinien (UNEP) als auch
in den Verhaltenscodex für das Inverkehrbringen und den Gebrauch von
Pflanzenschutzmitteln (FAO) Bestimmungen bezüglich des auf dem Prinzip
der vorherigen Information und Zustimmung basierenden PIC-Verfahren
(Prior Informed Consent) aufgenommen. Außerdem wurde von der FAO und
dem UNEP ein gemeinsames Programm zur Anwendung der PIC-Bestimmungen
auch auf Chemikalien initiiert, das sich unter anderem auf die Auswahl
der für das PIC-Verfahren in Frage kommenden Chemikalien und die Ausarbeitung
von PIC-Entscheidungsleitlinien erstreckt. Des weiteren sieht auch das
Chemikalienübereinkommen der ILO einen Austausch von Informationen zwischen
Ausfuhr- und Einfuhrländern in den Fällen vor, in denen gefährliche
Stoffe aus Gründen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz mit
einem Verbot belegt worden sind. Die Schaffung verbindlicher Regelungen
für auf dem Binnenmarkt verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende
Produkte ist darüber hinaus auch schon Gegenstand von Verhandlungen
im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) gewesen.
Wie in seinem in C/M/251 dokumentierten Beschluß festgestellt, ist der
Rat des GATT übereingekommen, das Mandat der Arbeitsgruppe vom Datum
der nächsten Arbeitstagung an gerechnet um drei Monate zu verlängern.
Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe beauftragt, Gespräche
über die Terminierung dieser Arbeitstagung aufzunehmen.
19.37 Ungeachtet des besonderen Stellenwerts
des PIC-Verfahrens besteht grundsätzlich die Notwendigkeit eines Informationsaustauschs
über alle Chemikalien.
Ziele
19.38 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
a) Die Förderung eines intensiveren Informationsaustauschs über Fragen
der Sicherheit, der Verwendung und der Freisetzung von Chemikalien zwischen
allen Beteiligten;
b) Die möglichst bis zum Jahr 2000 unter umfassender Beteiligung vollzogene
Umsetzung des PIC-Verfahrens sowie unter Umständen auch dessen verbindliche
Einführung auf der Grundlage der bis dahin mit dem PIC-Verfahren gemachten
Erfahrungen sowie des in der geänderten Fassung der Londoner Leitlinien
und im internationalen Verhaltenskodex der FAO vorgesehenen rechtlichen
Instrumentariums.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.39 Im Zusammenwirken mit der Industrie
sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen:
a) die für den Austausch von Informationen über toxische Chemikalien
zuständigen nationalen Einrichtungen ausbauen und die Einrichtung nationaler
Zentren fördern, soweit diese noch nicht bestehen;
b) die für den Austausch von Informationen über toxische Stoffe zuständigen
internationalen Einrichtungen und Informationsaustauschnetze wie zum
Beispiel das IRPTC stärken;
c) eine Zusammenarbeit im technischen Bereich und im Informationsbereich
mit anderen Staaten herstellen, und zwar insbesondere mit den Ländern,
die über ein geringeres technisches Fachwissen verfügen. Dazu gehört
auch die Unterweisung in der sachgemäßen Interpretation einschlägiger
fachspezifischer Unterlagen wie etwa der Stoffberichte (Environmental
Health Criteria Documents - EHC), der Sicherheitsleitfäden (Health and
Safety Guides - HSG) und der Sicherheitsdatenblätter (International
Chemical Safety Cards - ICSC), die alle vom IPCS herausgegeben werden,
der Monographien über die Bewertung des von Chemikalien ausgehenden
Krebsrisikos für Menschen, die von der International Agency for Research
on Cancer (IARC) herausgegeben werden, und der über das gemeinsame Programm
von FAO und UNEP zum PIC bereitgestellten Entscheidungsleitlinien; dazu
kommen außerdem die von der Industrie und anderen Stellen vorgelegten
Unterlagen.
d) den schnellstmöglichen Einsatz des PIC-Verfahrens veranlassen sowie
ausgehend von den bisherigen Erfahrungen die einschlägigen internationalen
Organisationen wie UNEP, GATT, FAO, WHO und andere dazu veranlassen,
in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die zügige Verabschiedung
rechtsverbindlicher Instrumente zu sorgen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.40 Im Zusammenwirken mit der Industrie
sollen die Regierungen und die zuständigen internationalen Organisationen:
a) Hilfe bei der Einrichtung nationaler Gefahrstoff-Informationssysteme
in den Entwicklungsländern gewähren und einen besseren Zugriff auf bereits
vorhandene internationale Systeme ermöglichen;
b) für toxische Chemikalien vorhandene Datenbanken und Informationssysteme
wie zum Beispiel Emissionserfassungsprogramme durch die Bereitstellung
von Schulungsmöglichkeiten für die praktische Anwendung dieser Systeme
sowie von Software, Hardware und anderen Einrichtungen verbessern;
c) die Transfer von vorhandenen Kenntnissen und Informationen über streng
beschränkte oder verbotene Stoffe an Einfuhrländer veranlassen, damit
diese selbst beurteilen und entscheiden können, ob sie diese Stoffe
einführen und wie sie mit ihnen umgehen sollen; außerdem ist im Handel
mit Chemikalien eine Solidarhaftung zwischen Einfuhr- und Ausfuhrland
einzuführen;
d) die erforderlichen Daten zur Abschätzung der gesundheits- und umweltrelevanten
Risiken möglicher Ersatzstoffe für verbotene oder streng beschränkte
Stoffe bereitstellen.
19.41 Die Organisationen der Vereinten
Nationen sollen, soweit möglich, dafür Sorge tragen, daß das gesamte
internationale, den Bereich toxischer Chemikalien betreffende Informationsmaterial
in allen Amtssprachen der Vereinten Nationen zur Verfügung steht.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.42 Die Regierungen und die zuständigen
internationalen Organisationen sollen im Zusammenwirken mit der Industrie
die Errichtung, Stärkung und Ausweitung eines Netzes aller für den Austausch
von Informationen über Chemikalien benannter nationaler Behörden vorantreiben
und ein Austauschprogramm für Fachpersonal einrichten, um in jedem beteiligten
Land einen festen Bestand an gut ausgebildeten Fachkräften heranzubilden.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.43 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vor- liegenden
Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED
auf etwa 10 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder
in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen
noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre
- hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
D. Einführung von Risikominderungsprogrammen
Handlungsgrundlage
19.44 Für viele der heute verwendeten toxischen
Chemikalien gibt es Ersatzstoffe. Somit kann mitunter durch Verwendung
anderer Stoffe oder sogar durch chemiefreie Technologien eine Risikominderung
erreicht werden. Ein solcher Ersatz schädlicher Substanzen durch unschädliche
oder weniger schädliche kann als klassisches Beispiel einer Risikominderung
angesehen werden. Maßnahmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes
oder auch die Vorgabe von Grenzwerten für Chemikalien in Umweltmedien,
darunter auch Lebensmittel, Wasser und Konsumgüter, sind weitere Beispiele
für eine solche Risikominderung. Auf einer umfassenderen Ebene bedeutet
Risikominderung auch das breitgefächerte, den gesamten Stoffkreislauf
berücksichtigende Bemühen um eine Reduzierung der von toxischen Chemikalien
ausgehenden Gefahren. Dabei kommen sowohl verbindlich vorgeschriebene
als auch freiwillige Maßnahmen in Betracht wie etwa die Förderung umweltverträglicherer
Produkte und Technologien, die Unterstützung von Maßnahmen und Programmen
im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes, die Erstellung von Emissionskatastern,
Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung, die Einführung von Anwendungsbeschränkungen,
die Schaffung finanzieller Anreize für umweltverträgliches Verhalten,
der Erlaß von den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen regelnden Verordnungen,
die Festlegung von Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder
ein Verbot all jener Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und
anderweitig nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit
ausgeht und deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit
und ihres Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert
werden kann.
19.45 Im Agrarbereich kann die integrierte
Schädlingsbekämpfung unter Einbeziehung biologischer Pflanzenschutzmittel
als Alternative zu toxischen Mitteln ebenfalls einen Beitrag zur Risikominderung
leisten.
19.46 Vorsorglicher Schutz vor Chemikalienunfällen,
Schutz vor Vergiftungen, toxikologische Überwachung und die Koordinierung
der Reinigung und Sanierung belasteter Flächen sind weitere Bereiche,
in denen ein Beitrag zur Risikominderung geleistet werden kann.
19.47 Der Rat der OECD hat alle OECD-Mitgliedstaaten
zur Schaffung bzw. Intensivierung eigener nationaler Risikominderungsprogramme
aufgefordert. Außerdem hat der International Council of Chemical Associations
(ICCA) bereits Initiativen ergriffen, die auf eine verantwortungsbewußte,
das Chemikalienrisiko reduzierende Produktbehandlung und -betreuung
abzielen. Erwähnung verdient ferner das UNEP-Programm APELL (Awareness
and Preparedness for Emergencies at Local Level), das den politisch
und technisch Verantwortlichen bei der Schärfung des Bewußtseins der
Bevölkerung vor Ort für die von Chemieanlagen ausgehenden Gefahren sowie
der Erarbeitung von Notfallplänen helfen soll. Die ILO hat einen Verfahrenskodex
zur Verhütung schwerer Industrieunfälle veröffentlicht und arbeitet
zur Zeit an einer für 1993 zur Verabschiedung vorgesehenen internationalen
Vereinbarung über die Verhütung von Industriekatastrophen.
Ziele
19.48 Ziel dieses Programmbereichs sind
die Ausschaltung nicht hinnehmbarer bzw. nicht vertretbarer Risiken
sowie - im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren - die Reduzierung
der von toxischen Chemikalien ausgehenden Gefährdung, sei es durch Nutzung
des breiten Spektrums an Möglichkeiten zur Risikominderung, sei es durch
Ergreifung vorbeugender Maßnahmen auf der Grundlage umfassender Stoffkreislaufanalysen.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.49 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) auf die Verfolgung einer Politik hinwirken, die nach Möglichkeit
dem anerkannten Prinzip der Produzentenhaftung sowie einem Gefahrstoffmanagement
verpflichtet ist, das bei der Herstellung, dem Vertrieb, dem Transport,
der Verwendung und der Entsorgung gefährlicher Chemikalien - auf der
Basis von Stoffkreisläufen - der Vorsorge und vorbeugenden Abwehr von
Gefahrstoffen besondere Bedeutung beimißt;
b) gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um unter besonderer Berücksichtigung
der vollständigen Stoffkreisläufe die von bestimmten toxischen Chemikalien
ausgehenden Gefahren zu vermindern. Dabei kommen sowohl verbindlich
vorgeschriebene als auch freiwillige Maßnahmen in Betracht wie etwa
die Förderung umweltverträglicherer Produkte und Technologien, die Unterstützung
von Maßnahmen und Programmen im Rahmen des vorbeugenden Umweltschutzes,
die Erstellung von Emissionskatastern, Verbesserungen bei der Produktkennzeichnung,
die Einführung von Anwendungsbeschränkungen, die Schaffung finanzieller
Anreize für umweltverträgliches Verhalten, der Erlaß von den sicheren
Umgang mit Gefahrstoffen regelnden Verordnungen, die Festlegung von
Expositionsobergrenzen sowie eine Beschränkung oder ein Verbot all jener
Stoffe, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig nicht zu
beherrschende Gefahr für Umwelt oder Gesundheit ausgeht und Stoffen,
deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres
Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann;
c) eine verbindliche wie auch freiwillige Maßnahmen beinhaltende Politik
umsetzen, die auf die Bestimmung und weitgehende Reduzierung der von
toxischen Chemikalien ausgehenden Belastung durch Ausweichen auf weniger
toxische Ersatzstoffe und letztlich völligen Verzicht auf all jene Chemikalien
ausgerichtet ist, von denen eine nicht zu vertretende und anderweitig
nicht zu beherrschende Gefahr für Umwelt und Gesundheit ausgeht und
deren Verwendung aufgrund ihrer Toxizität, ihrer Langlebigkeit und ihres
Bioakkumulationsverhaltens nicht ausreichend kontrolliert werden kann;
d) sich verstärkt um die Festlegung und Einhaltung von Richtwerten auf
nationaler Ebene, basierend auf dem Codex Alimentarius von FAO/WHO,
bemühen, um die schädlichen Auswirkungen chemischer Inhaltsstoffe in
Lebensmitteln so gering wie möglich zu halten;
e) auf die einzelstaatliche Entwicklung und Übernahme der notwendigen
Regelwerke zur Unfallverhütung sowie zur Gewährleistung staatlicher
Präsenz und Handlungsfähigkeit unter anderem in Bereichen wie der raumordnerischen
Planung, dem Genehmigungswesen und der Unfallerfassung sowie die Zusammenarbeit
mit den im OECD/UNEP-Verzeichnis aufgeführten regionalen Anlaufstellen
hinwirken, wozu auch die Unterstützung des APELL-Programms gehört;
f) die Einrichtung und gegebenenfalls die Stärkung nationaler Giftinformations-
und Behandlungszentren fördern, um eine sofortige und angemessene Diagnose
und Behandlung von Vergiftungsfällen zu ermöglichen;
g) die übermäßige Abhängigkeit der Landwirtschaft von Agrarchemikalien
durch Übernahme alternativer Landbaupraktiken, integrierter Formen der
Schädlingsbekämpfung und andere geeignete Maßnahmen verringern;
h) Hersteller, Einführer und andere mit toxischen Chemikalien befaßte
Stellen auffordern, nach Möglichkeit im Zusammenwirken mit den jeweiligen
Herstellern Notfalleitlinien und -pläne (in-situ und ex-situ) zu erarbeiten;
i) auf die möglichst konkrete Benennung, Einschätzung, Reduzierung und
nach Möglichkeit völlige Ausschaltung der mit der Lagerung von Chemikalien,
deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist, verbundenen Risiken sowie die
möglichst umweltverträgliche Entsorgung dieser Stoffe hinwirken.
19.50 Die Industrie soll angehalten werden:
a) im Zusammenwirken mit den Regierungen, einschlägigen internationalen
Organisationen und den zuständigen Einrichtungen des Systems der Vereinten
Nationen einen international abgestimmten, den Handel mit Chemikalien
regelnden Verhaltenskodex zu erarbeiten, der insbesondere der Pflicht
zur Offenlegung von Gefährdungspotentialen und zur umweltverträglichen
Entsorgung von Chemikalien, deren Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist,
Rechnung trägt;
b) bei Erzeugern und Herstellern ein Bewußtsein für die Notwendigkeit
eines sorgsamen Umgangs mit chemischen Stoffen unter besonderer Berücksichtigung
der vollständigen Stoffkreisläufe solcher Produkte zu schaffen;
c) auf die freiwillige, an den international gültigen Leitlinien orientierte
Anerkennung des Informationsrechts der Öffentlichkeit hinwirken, etwa
im Zusam- menhang mit möglichen oder tatsächlichen Freisetzungen von
Stoffen und den Ursachen sowie Vorbeugemöglichkeiten hierfür sowie zur
Vorlage von Jahresberichten über routinemäßige Freisetzungen toxischer
Chemikalien in die Umwelt, soweit einschlägige Bestimmungen des jeweiligen
betroffenen Staates fehlen.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.51 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) den Austausch von Informationen über Maßnahmen auf nationaler und
regionaler Ebene zur Reduzierung der von toxischen Chemikalien ausgehenden
Risiken fördern;
b) zur Verbesserung des Informationsflusses sowie zur Erhöhung des Problembewußtseins
der Öffentlichkeit gemeinsame nationale Richtlinien zur Unterrichtung
der Öffentlichkeit über Chemikalienrisiken entwickeln.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.52 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
internationalen Organisationen sowie gegebenenfalls der Industrie sollen
die Regierungen:
a) gemeinsame Kriterien zur Bestimmung solcher Chemikalien erarbeiten,
die vorrangig für konzertierte Anstrengungen zur Risikominderung in
Betracht kommen;
b) eine Abstimmung der konzertierten Anstrengungen zur Risikominderung
vornehmen;
c) Richtlinien und politische Vorgaben für Hersteller, Einführer und
sonstige mit toxischen Chemikalien befaßte Stellen erarbeiten, in denen
diese zur Offenlegung von Informationen über Gefährdungen und erforderliche
Notfallvorkehrungen verpflichtet werden;
d) Großunternehmen, insbesondere transnationale, daneben aber auch sonstige
Unternehmen dazu anhalten, im Sinne eines umweltverträglichen Umgangs
mit toxischen Chemikalien bei Aktivitäten im Ausland die gleichen bzw.
nicht weniger strenge Vorgaben und Verpflichtungen einzuhalten wie in
ihren jeweiligen Heimatländern;
e) kleinere und mittlere Industrieunternehmen zur Entwicklung und Einführung
geeigneter Verfahren zur Risikominderung ermutigen und anleiten;
f) einen Katalog verbindlicher sowie freiwilliger Maßnahmen und Verfahren
erarbeiten, deren Ziel die Verhinderung der Ausfuhr verbotener, strengen
Auflagen unterliegender oder aus ökologischen bzw. gesundheitlichen
Gründen vom Markt genommener oder gar nicht erst zugelassener Stoffe
ist, es sei denn, für eine derartige Ausfuhr wurde das vorherige schriftliche
Einverständnis des Einfuhrlandes eingeholt oder sie erfolgt in Übereinstimmung
mit dem PIC-Verfahren;
g) Anstöße geben, um die nationalen und regionalen Bemühungen um die
Harmonisierung der Bewertung von Pflanzenschutzmitteln voranzubringen;
h) die Entwicklung von Verfahren zur sicheren Herstellung, Handhabung
und Verwendung gefährlicher Stoffe fördern bzw. selbst in Angriff nehmen
und gegebenenfalls mehr Sicherheit bietende Ersatzstoffprogramme ausarbeiten;
i) die vorhandenen Notfall-Einsatzzentralen zu Verbundsystemen zusammenfassen;
j) die Industrie auf der Grundlage multilateraler Zusammenarbeit dazu
anhalten, gegebenenfalls noch vorrätig gehaltene oder im Einsatz befindliche
verbotene Chemikalien umweltverträglich auszumustern oder zu entsorgen
bzw. - wo zulässig und möglich - einer sicheren Wiederverwendung zuzuführen.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.53 Die meisten der diesen Programmbereich
betreffenden Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in die Programmbereiche
A und E einbezogen worden. Für Ausbildungsmaßnahmen und die verstärkte
Unterstützung der Notfall- und Giftinformations- und -behandlungszentren
werden etwa 4 Millionen Dollar pro Jahr veranschlagt, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen
noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre
- hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.54 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen
internationalen Organisationen und Programmen sollen die Regierungen:
a) Technologien fördern, die in allen Ländern zur Minimierung der Freisetzung
toxischer Chemikalien und der damit verbundenen Belastungen beitragen
können;
b) soweit erforderlich, im nationalen Bereich ursprünglich zugelassene
Pflanzenschutzmittel überprüfen, sofern deren Zulassung noch auf inzwischen
als unzureichend oder überholt geltenden Kriterien basiert, sowie Möglichkeiten
des alternativen Einsatzes anderer Verfahren der Schädlingsbekämpfung
prüfen, wobei insbesondere der Ersatz toxischer, langlebiger und/oder
bioakkumulativer Stoffe angestrebt werden soll.
E. Schaffung günstigerer Voraussetzungen
für ein wirksames Gefahrstoffmanagement in den einzelnen Ländern
Handlungsgrundlage
19.55 In vielen Ländern sind keine geeigneten
nationalen Kontrollsysteme zur Beherrschung der von Chemikalien ausgehenden
Gefahren vorhanden. Auch fehlt es in den meisten Ländern - bedingt durch
den häufig schwierig zu führenden Nachweis problematischer Stoffe und
die zumeist komplexen Stoffkreisläufe - an geeigneten wissenschaftlichen
Möglichkeiten, Mißbräuche nachzuweisen und die umweltschädigenden Folgen
toxischer Chemikalien zu bewerten. Die immer stärkere Verbreitung dieser
Stoffe stellt somit eine der Hauptquellen der latenten ökologischen
und gesundheitlichen Gefährdung in den Entwicklungsländern dar. Wo aber
- wie in einigen Ländern der Fall - Kontrollsysteme bereits existieren,
bedürfen diese zumeist dringend einer effizienteren Gestaltung.
19.56 Grundelemente eines vernünftigen Umgangs
mit Chemikalien sind:
a) die Schaffung eines entsprechenden gesetzlichen Rahmens;
b) die Gewährleistung der Erfassung und Transfer von Informationen;
c) die Bereitstellung ausreichender Kapazität zur Risikoabschätzung
und -bewertung;
d) die Festlegung einer das Risikomanagement betreffenden Politik;
e) die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für deren Durchführung
und Vollzug,
f) entsprechende Möglichkeiten zur Sanierung kontaminierter Standorte
und zur Behandlung von Vergiftungsfällen;
g) die Schaffung wirksamer Schulungsprogramme; und
h) genügend Kapazitäten zur Beherrschung von Notfällen.
19.57 Da bei der Regelung des Umgangs mit
toxischen Chemikalien eine Vielzahl unterschiedlicher ministerieller
Zuständigkeiten zu beachten sind, empfiehlt sich in jedem Fall die Einrichtung
einer zentralen Koordinierungsstelle.
Ziele
19.58 Einzelstaatliche Verfahren zur Regelung
des umweltverträglichen Umgangs mit Chemikalien einschließlich entsprechender
Rechtsvorschriften sowie Durchführungs- und Vollzugsbestimmungen sollen
bis zum Jahr 2000 in allen Ländern im größtmöglichen Umfang eingeführt
sein.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.59 Im Zusammenwirken mit den zuständigen
zwischenstaatlichen Organisationen sowie Institutionen und Programmen
des Systems der Vereinten Nationen sollen die Regierungen, wo sich dies
anbietet:
a) fachübergreifende Ansätze zur Lösung von Fragen der Chemikaliensicherheit
fördern und unterstützen;
b) die Notwendigkeit der Schaffung und gegebenenfalls des Ausbaus von
Koordinierungsstellen auf nationaler Ebene prüfen, die als Anlaufstelle
für die unterschiedlichen mit Fragen der Chemikaliensicherheit befaßten
Stellen dienen (zum Beispiel Landwirtschaft, Umweltbereich, Erziehungsbereich,
Industrie, Arbeitswelt, Gesundheitsbereich, Verkehrsbereich, Polizei,
Zivilschutz, Wirtschaft, Forschungseinrichtungen und Giftinformations-
und -behandlungszentren);
c) institutionelle Verfahren zum Umgang mit Chemikalien einschließlich
wirksamer Vollzugsinstrumente entwickeln;
d) gegebenenfalls die Einrichtung und Entwicklung oder Stärkung von
Verbundsystemen von Notfalleinrichtungen, darunter auch Giftinformations-
und -behandlungszentren, vorantreiben;
e) auf nationaler und lokaler Ebene Kapazitäten zur Unfallvorsorge und
Unfallfolgenbeherrschung unter Berücksichtigung des UNEP-Programms APELL
und gegebenenfalls ähnlicher Programme zur Unfallvorsorge und Unfallfolgenbeherrschung
entwickeln, wozu auch in regelmäßigen Abständen zu überprüfende und
anzupassende Notfallpläne gehören;
f) in Zusammenarbeit mit der Industrie Notfallpläne erarbeiten sowie
Möglichkeiten und technische Einrichtungen in Industriebetrieben und
Anlagen benennen, die zur Minderung der Unfallfolgen erforderlich sind.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.60 Die Regierungen sollen:
a) Aufklärungskampagnen initiieren, um das Bewußtsein der Öffentlichkeit
für Fragen der Chemikaliensicherheit zu schärfen. Hierzu gehören zum
Beispiel Informationen über die bevorrateten Mengen toxischer Stoffe,
umweltverträgliche Ersatzstoffe und die als Instrument zur Risikominderung
geeigneten Emissionskataster.
b) im Zusammenwirken mit dem IRPTC nationale Gefahrstoffregister und
Datenbanken erstellen sowie Sicherheitshinweise zum sicheren Umgang
mit Chemikalien erarbeiten;
c) Feldüberwachungsdaten für ökologisch besonders relevante toxische
Chemikalien bereitstellen;
d) gegebenenfalls mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten,
um eine wirksame Überwachung und Kontrolle der Produktion, Verarbeitung,
Inverkehrbringung, Beförderung und Entsorgung toxischer Chemikalien
sowie darüber hinaus die Einhaltung der geltenden Unfallvorsorge- und
Sicherheitsbestimmungen, einschließlich einer genauen Erfassung der
einschlägigen Daten, zu gewährleisten.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.61 Wo sich dies anbietet, sollen die
Regierungen im Zusammenwirken mit den internationalen Organisationen:
a) soweit noch nicht geschehen, konkrete Gesetzesvorschläge enthaltende
Leitlinien für den Bereich der Chemikaliensicherheit ausarbeiten;
b) Länder, und zwar insbesondere Entwicklungsländer, bei der Erarbeitung
und Verschärfung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und deren Umsetzung
unterstützen;
c) gegebenenfalls die Verabschiedung von Programmen als mögliches Instrument
zur Risikominderung erwägen, die dem Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung
bzw. auf Nutzung anderer Formen des Informationszugriffs Rechnung tragen.
Entsprechende internationale Organisationen, insbesondere UNEP, OECD,
die Wirtschaftskommission für Europa (ECE) und andere interessierte
Parteien, sollen die Möglichkeit der Ausarbeitung eines Richtlinienpapiers
für die Einrichtung solcher von interessierten Regierungen heranzuziehenden
Programme prüfen. Das Dokument soll auf der im Bereich der Unfallvorsorge
bereits geleisteten Arbeit aufbauen, darüber hinaus aber auch aktualisierte
Richtlinien für die Katastererstellung sowie den Risiko-Informationsaustausch
enthalten. Insbesondere soll eine solche Richtlinie auch die Vereinheitlichung
von Vorschriften, Definitionen und Datenmaterial anstreben und damit
die Voraussetzungen für einen internationalen Datenaustausch schaffen;
d) ausgehend von der gesamten bisherigen und künftigen Arbeit auf internationaler
Ebene im Bereich der Risikoabschätzung einzelnen Ländern, insbesondere
aber den Entwicklungsländern, beim Auf- und Ausbau von Kapazitäten zur
Risikoabschätzung auf nationaler und regionaler Ebene unterstützend
zur Seite stehen, um ihnen zu helfen, die mit der Herstellung und Verwendung
toxischer und gefährlicher Chemikalien einhergehenden Gefahren auf ein
Mindestmaß zu beschränken;
e) die Umsetzung des UNEP-Programms APELL und insbesondere die Anwendung
des von OECD und UNEP erstellten internationalen Verzeichnisses von
Notfallzentren fördern;
f) mit allen Ländern, insbesondere aber den Entwicklungsländern, bei
der Schaffung nationaler institutioneller Mechanismen und der Entwicklung
eines geeigneten Instrumentariums zur Regelung des Umgangs mit Chemikalien
zusammenarbeiten;
g) auf allen Ebenen des Produktions- und Anwendungsbereichs Weiterbildungslehrgänge
für das mit der Chemikaliensicherheit befaßte Personal einrichten;
h) Mechanismen entwickeln, die den einzelnen Ländern die optimale Nutzung
international verfügbarer Informationen ermöglicht;
i) UNEP bitten, bestimmte Grundsätze zur Unfallverhütung, Unfallvorsorge
und Unfallbekämpfung für Regierungen, Industrie und Öffentlichkeit zu
unterstützen, aufbauend auf der von der ILO, der OECD und der ECE bereits
geleisteten Arbeit.
Instrumente zur Umsetzung
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
19.62 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im vorliegenden Programmbereich
genannten Maßnahmen in den Entwicklungsländern werden vom Sekretariat
der UNCED auf etwa 600 Millionen Dollar veranschlagt, einschließlich
etwa 150 Millionen Dollar, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer
Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich
dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und
die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen
unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Wissenschaftliche und technologische Mittel
19.63 Die internationalen Organisationen
sollen:
a) die Einrichtung und den Ausbau nationaler Laboratorien fördern, um
in allen Ländern eine ausreichende nationale Kontrolle von Einfuhr,
Herstellung und Verwendung von Chemikalien zu gewährleisten;
b) soweit durchführbar, die Übersetzung auf internationaler Ebene erstellter
Unterlagen zu Fragen der Chemikaliensicherheit in die jeweilige Landessprache
veranlassen und darüber hinaus die diversen regionalen Maßnahmen zur
Förderung des Technologietransfers und des Informationsaustauschs unterstützen.
(c) Entwicklung der personellen Ressourcen
19.64 Die internationalen Organisationen
sollen:
a) in den Entwicklungsländern die fachliche Ausbildung im Bereich des
Risikomanagements verbessern;
b) die Forschung auf lokaler Ebene durch Gewährung von Zuschüssen und
Stipendien für Studien an anerkannten, auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
tätigen Forschungseinrichtungen fördern und verstärkt unterstützen.
19.65 Die Regierungen sollen im Zusammenwirken
mit der Industrie und den Gewerkschaften ein Ausbildungsangebot zusammenstellen,
das alle Bereiche des Gefahrstoffmanagements einschließlich des Verhaltens
in Notfallsituationen umfaßt und auf alle Ausbildungsbereiche zugeschnitten
ist. In allen Ländern sollen die wichtigsten Grundregeln des sicheren
Umgangs mit Chemikalien in den Lehrplänen der Grundschulen Berücksichtigung
finden.
F. Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen
internationalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten
19.66 Zur Zeit gibt es keine weltweit gültige
internationale Vereinbarung zur Regelung des Handels mit toxischen und
gefährlichen Produkten (hierunter fallen alle Produkte, die Verboten
und strengen Beschränkungen unterliegen bzw. deren Vertrieb vom Gesetzgeber
zum Schutz von Umwelt und Gesundheit untersagt oder gar nicht erst genehmigt
wurde). Weltweit wird jedoch mit wachsender Besorgnis auf die vom illegalen
internationalen Handel mit diesen Produkten ausgehende Gefährdung für
Gesundheit und Umwelt, insbesondere in den Entwicklungsländern, hingewiesen,
was auch in den von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten
Resolutionen 42/183 und 44/226 bestätigt wurde. Mit "illegalem Handel"
sind hier Aktivitäten gemeint, die gegen einzelstaatliche Gesetze oder
einschlägige internationale Rechtsnormen verstoßen. Besorgnis besteht
des weiteren auch darüber, daß bei der grenzüberschreitenden Verbringung
solcher Produkte häufig die einschlägigen, international gültigen Richtlinien
und Grundsätze mißachtet werden. Die im Rahmen des vorliegenden Programmbereichs
ins Auge gefaßten Maßnahmen zielen in erster Linie auf die verbesserte
Aufdeckung und wirksame Verhinderung solcher Praktiken ab.
19.67 Zur Verhinderung der rechtswidrigen
grenzüberschreitenden Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte
bedarf es zum einen einer weiteren Intensivierung der internationalen
und regionalen Zusammenarbeit, zum anderen der Schaffung wirksamerer
Überwachungs- und Vollzugsmöglichkeiten auf nationaler Ebene, wobei
letztere auch die Einsicht in die Verhängung angemessener Bußgelder
beinhaltet. Auch die anderen im vorliegenden Kapitel (wie beispielsweise
in Punkt 19.39 Buchstabe d) ins Auge gefaßten Maßnahmen sollen vorrangig
diese Ziele verwirklichen helfen.
Ziele
19.68 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
a) Die Verbesserung der einzelstaatlichen Möglichkeiten der Aufdeckung
und Unterbindung jeglicher gesetzwidriger Versuche, unter Verletzung
sowohl einzelstaatlicher Rechtsvorschriften als auch einschlägiger internationaler
Rechtsnormen, toxische und gefährliche Produkte auf das Hoheitsgebiet
eines Staates zu verbringen;
b) Die Unterstützung aller Länder, insbesondere der Entwicklungsländer,
bei der Erlangung aller erforderlichen Informationen über den illegalen
Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten.
Maßnahmen
(a) Maßnahmen im Bereich des Managements
19.69 Die Regierungen sollen im Rahmen
der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel und gegebenenfalls
im Zusammenwirken mit den Vereinten Nationen und anderen einschlägigen
Organisationen:
a) soweit erforderlich, Gesetze zur Verhinderung der illegalen Einfuhr
und Ausfuhr toxischer und gefährlicher Produkte erlassen und in Kraft
setzen;
b) entsprechende nationale Vollzugsprogramme erarbeiten, die es ermöglichen,
die Einhaltung dieser Gesetze zu überwachen sowie Verstöße aufzudecken
und mit angemessenen Geldbußen zu ahnden.
(b) Maßnahmen im Daten- und Informationsbereich
19.70 Die Regierungen sollen gegebenenfalls
die Entwicklung nationaler Warnsysteme zur besseren Aufdeckung von Fällen
illegalen Handels mit toxischen und gefährlichen Produkten veranlassen.
Am Betrieb solcher Systeme können kommunale und sonstige Stellen beteiligt
werden.
19.71 Die Regierungen sollen beim Austausch
von Informationen über illegale grenzüberschreitende Verbringungen toxischer
und gefährlicher Produkte eng zusammenarbeiten und die gewonnenen Erkenntnisse
an die zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen wie etwa das
UNEP und die Regionalkommissionen weiterleiten.
(c) Internationale und regionale Zusammenarbeit und Koordinierung
19.72 Zur Unterbindung der illegalen grenzüberschreitenden
Verbringung toxischer und gefährlicher Produkte muß die internationale
und regionale Zusammenarbeit weiter ausgebaut werden.
19.73 Die Regionalkommissionen sollen in
Zusammenarbeit und mit der Unterstützung und dem Rat des UNEP und anderer
einschlägiger Einrichtungen der Vereinten Nationen und unter Heranziehung
der von den Regierungen zur Verfügung gestellten Daten den illegalen
Handel mit toxischen und gefährlichen Produkten und dessen Auswirkungen
auf Umwelt, Wirtschaft und Gesundheit in jeder Region überwachen und
auf kontinuierlicher Basis diesbezügliche regionale Bewertungen vornehmen,
wobei die Ergebnisse und Erkenntnisse des voraussichtlich im August
1992 vorliegenden UNEP/ESCAP-Berichts über den illegalen Handel Berücksichtigung
finden sollen.
19.74 Die Regierungen und die internationalen
Organisationen sollen sich, soweit angemessen, in Zusammenarbeit mit
den Entwicklungsländern bemühen, deren institutionelle und ordnungsrechtliche
Möglichkeiten zur Kontrolle der illegalen Ein- und Ausfuhr toxischer
und gefährlicher Produkte zu verbessern.
G. Intensivierung der internationalen
Zusammenarbeit in verschiedenen Programmbereichen
19.75 Von den Regierungen beauftragte Experten
haben im Dezember 1991 auf einer Tagung in London Empfehlungen erarbeitet,
die eine bessere Koordinierung der Arbeit von Einrichtungen der Vereinten
Nationen und anderen mit der Risikoabschätzung von und dem Risikomanagement
zu Chemikalien befaßten internationalen Organisationen gewährleisten
sollen. Des weiteren wurden auf diesem Treffen geeignete Maßnahmen zur
Stärkung der Rolle des IPCS sowie die Bildung eines aus Vertretern der
verschiedenen Regierungen zusammengesetzten Forums zum Bereich Risikoabschätzung
und Risikomanagement gefordert.
19.76 Zur weiteren Erörterung der auf dem
Londoner Treffen verabschiedeten Empfehlungen und, soweit erforderlich,
zur Einleitung entsprechender Maßnahmen sind die Leiter der Exekutivabteilungen
von WHO, ILO und UNEP aufgerufen, binnen Jahresfrist ein Regierungstreffen
einzuberufen, das als das erste Treffen des geplanten zwischenstaatlichen
Forums gelten könnte.