Kapitel
29
Stärkung der Rolle der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften
PROGRAMMBEREICH
Handlungsgrundlage
29.1 Die Bemühungen um die Umsetzung einer Strategie der nachhaltigen
Entwicklung werden Anpassungsprozesse und Handlungsspielräume auf staatlicher
Ebene und auf Unternehmensebene mit sich bringen, von denen Arbeitnehmer
in besonderer Form betroffen sind. Als ihre Interessenvertreter sind
die Gewerkschaften aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem industriellen
Wandel, aufgrund der extrem hohen Priorität, die sie dem Schutz der
Arbeitsumwelt und der dazugehörigen natürlichen Umwelt einräumen, und
aufgrund ihres Engagements für eine sozial verantwortliche wirtschaftliche
Entwicklung wichtige Handlungsträger, um die Erzielung einer nachhaltigen
Entwicklung zu erleichtern. Das bestehende Kooperationsnetzwerk zwischen
den Gewerkschaften und ihren zahlreichen Mitgliedern ist ein wichtiges
Medium, um die theoretischen Ansätze und die praktische Umsetzung nachhaltiger
Entwicklung zu unterstützen. Das bewährte dreigliedrige System bietet
eine gute Grundlage für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern
und ihren Vertretern, Regierungen und Arbeitgebern in ihrem Bemühen
um die Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung.
Ziele
29.2 Gesamtziel ist die Bekämpfung der Armut sowie eine nachhaltige
Vollbeschäftigung als Beitrag zu einer sicheren, sauberen und gesunden
Umwelt - sowohl der Arbeitsumwelt als auch der Gemeinschaft und der
natürlichen Umwelt. Arbeitnehmer sollen umfassend an der Umsetzung und
Evaluierung der im Zusammenhang mit der Agenda 21 vorgeschlagenen Maßnahmen
beteiligt werden.
29.3 Um dies zu erreichen, wird die Verwirklichung folgender Ziele bis
zum Jahr 2000 vorgeschlagen:
a) Förderung der Ratifizierung der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) und Verabschiedung von Gesetzen zur Unterstützung
dieser Übereinkommen;
b) Einführung zweigliedriger und dreigliedriger Systeme in den Bereichen
Sicherheit, Gesundheit und nachhaltige Entwicklung;
c) Erhöhung der Zahl umweltschutzbezogener Tarifverträge, die auf die
Erzielung einer nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet sind;
d) Reduzierung von Arbeitsunfällen, berufsbedingten Verletzungen und
Berufskrankheiten nach anerkannten statistischen Berichtsverfahren;
e) Erhöhung des Angebots an Aus- und Fortbildungs- sowie Umschulungsmöglichkeiten
für Arbeitnehmer, insbesondere im Bereich Arbeits- und Umweltschutz.
Maßnahmen
(a) Förderung der Vereinigungsfreiheit
29.4 Damit sich Arbeitnehmer und ihre Gewerkschaften umfassend und gut
informiert an der Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung beteiligen
können, sollen Regierungen und Arbeitgeber das Recht des einzelnen Arbeitnehmers
auf Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Koalitionsrechts, wie durch
die Übereinkommen der ILO vorgesehen, fördern. Die Regierungen sollen
die Ratifizierung und Umsetzung dieser Übereinkommen in Betracht ziehen,
sofern sie dies bisher noch nicht getan haben.
(b) Stärkung der Mitbestimmung und der Konsultation
29.5
Die Regierungen und die Privatwirtschaft sollen die aktive Beteiligung
der Arbeitnehmer und ihrer Gewerkschaften an der Gestaltung, Umsetzung
und Evaluierung der nationalen und internationalen Politik und der dazugehörigen
Maßnahmen in den Bereichen Umwelt und Entwicklung, einschließlich der
Beschäftigungspolitik, Industriepolitik, Arbeitsmarktanpassungsprogrammen
und Fragen des Technologietransfers, fördern.
29.6
Gewerkschaften, Arbeitgeber und Regierungen sollen zusammenarbeiten,
um die ausgewogene Umsetzung des Konzepts der nachhaltigen Entwicklung
zu gewährleisten.
29.7 Daher sollen gemeinsame (Arbeitgeber/Arbeitnehmer) oder dreigliedrige
(Arbeitgeber/Arbeitnehmer/Regierung) Kooperationsmechanismen auf Betriebsebene
sowie auf kommunaler und staatlicher Ebene eingerichtet werden, die
sich mit Fragen der Sicherheit, der Gesundheit und der Umwelt befassen,
einschließlich einer besonderen Berücksichtigung der Rechte und der
Stellung der Frau am Arbeitsplatz.
29.8
Die Regierungen und die Arbeitgeber sollen sicherstellen, daß den Arbeitnehmern
und ihren Vertretern alle einschlägigen Informationen zur Verfügung
gestellt werden, die ihnen eine wirksame Mitgestaltung dieser Entscheidungsprozesse
ermöglichen.
29.9 Die Gewerkschaften sollen auch in Zukunft Handlungskonzepte zu
allen Aspekten der nachhaltigen Entwicklung präzisieren, entwickeln
und fördern.
29.10
Die Gewerkschaften und die Arbeitgeber sollen Rahmenbedingungen für
eine gemeinsame Umweltpolitik schaffen und Prioritäten für die Verbesserung
der Arbeitsumwelt und des Gesamtbeitrags der Privatwirtschaft zur Entlastung
der Umwelt setzen.
29.11 Die Gewerkschaften sollen:
a) sicherzustellen versuchen, daß Arbeitnehmer die Möglichkeit haben,
an Umweltprüfungen (Audits) am Arbeitsplatz und an Umweltverträglichkeitsprüfungen
mitzuwirken;
b) sich an Umwelt- und Entwicklungsaktivitäten innerhalb der örtlichen
Gemeinschaft beteiligen und bei eventuell aufkommenden Problemen von
allgemeinem Interesse ein gemeinsames Vorgehen fördern;
c) eine aktive Rolle bei den eine nachhaltige Entwicklung betreffenden
Aktivitäten internationaler und regionaler Organisationen, insbesondere
innerhalb des Systems der Vereinten Nationen, übernehmen.
(c) Bereitstellung angemessener Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten
29.12 Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollen Zugang zu angemessenen
Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten haben, damit ihr Umweltbewußtsein
geschärft, ihre Sicherheit und Gesundheit gewährleistet und ihr wirtschaftliches
und soziales Wohlergehen verbessert werden können. Durch diese Aus-
und Fortbildung soll sichergestellt werden, daß die notwendige Sachkenntnis
zur Förderung einer nachhaltigen Sicherung der Existenzgrundlagen und
zur Verbesserung der Arbeitsumwelt vorhanden sind. Gewerkschaften, Arbeitgeber,
Regierungen und internationale Organisationen sollen bei der Beurteilung
der Ausbildungserfordernisse in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich
zusammenarbeiten. Die Arbeitnehmer und ihre Vertreter sollen in die
Planung und Durchführung von vom Arbeitgeber und vom Staat durchgeführten
Ausbildungsmaßnahmen für Arbeitnehmer einbezogen werden.
Instrumente zur Umsetzung
(a)
Finanzierung und Kostenabschätzung
29.13
Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung
der im vorliegenden Programmbereich genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat
der UNCED auf etwa 300 Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen
oder in Form konzessionärer Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft.
Es handelt sich dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen
noch nicht überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen
Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre
- hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
(b) Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
29.14
Besondere Beachtung gebührt der Stärkung der Kapazitäten jedes der drei
Sozialpartner (Staat, Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften), um eine
engere Zusammenarbeit zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung zu ermöglichen.