Kapitel
39
Internationale Rechtsinstrumente und -Mechanismen
Handlungsgrundlage
39.1
Die Anerkenntnis, daß die folgenden wesentlichen Aspekte des weltweiten,
multilateralen und bilateralen vertragsschaffenden Prozesses mit in
Betracht zu ziehen sind:
a) die Weiterentwicklung des internationalen Rechts für nachhaltige
Entwicklung (International Law on Sustainable Development) unter besonderer
Berücksichtigung des empfindlichen Gleichgewichtes zwischen Umwelt-
und Entwicklungsbelangen;
b) die Notwendigkeit, das Verhältnis zwischen bestehenden internationalen
Instrumenten oder Vereinbarungen im Umweltbereich und einschlägigen
Vereinbarungen oder Instrumenten in den Bereichen Wirtschaft und Soziales
zu klären und zu stärken und dabei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer
zu berücksichtigen;
c) auf globaler Ebene die herausragende Bedeutung der Beteiligung und
Mitwirkung aller Länder, einschließlich der Entwicklungsländer, beim
Abschluß von Verträgen im Bereich des internationalen Rechts für nachhaltige
Entwicklung. Viele der bestehenden internationalen Rechtsinstrumente
und Vereinbarungen im Bereich Umwelt sind ohne angemessene Beteiligung
und Mitwirkung der Entwicklungsländer entwickelt worden und bedürfen
somit einer eventuellen Überarbeitung, damit auch die Belange und Interessen
der Entwicklungsländer darin Berücksichtigung finden und eine ausgewogene
Kontrolle über solche Instrumente und Vereinbarungen sichergestellt
ist;
d) den Entwicklungsländern soll auch technische Hilfe bei ihren Bemühungen
gewährt werden, ihre innerstaatlichen Möglichkeiten der Rechtssetzung
im Bereich des Umweltrechts auszubauen;
e) bei künftigen Vorhaben zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung
des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen die laufenden
Arbeiten der Völkerrechtskommission (ILC) mit berücksichtigt werden;
f) sämtliche Verhandlungen zur fortlaufenden Entwicklung und Kodifizierung
des internationalen Rechts für nachhaltige Entwicklung sollen generell
auf weltweiter Grundlage und unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten
in den verschiedenen Regionen durchgeführt werden.
Ziele
39.2 Gesamtziel der Überprüfung und Entwicklung eines internationalen
Umweltrechts soll die Evaluierung und Förderung der Effektivität dieser
Rechts und die Förderung der Integration von Umwelt- und Entwicklungspolitik
durch wirksame internationale Vereinbarungen oder Instrumente sein,
wobei sowohl weltweit geltende Grundsätze als auch die besonderen und
differenzierten Bedürfnisse und Belange aller Länder zu berücksichtigen
sind.
39.3
Zu den Einzelzielen gehören:
a) die Identifizierung und die Nennung der Schwierigkeiten, die manche
Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, von der Beteiligung an internationalen
Vereinbarungen oder Instrumenten oder an deren ordnungsgemäßer Umsetzung
abhalten, und gegebenenfalls deren Überprüfung und Revidierung, damit
Umwelt- und Entwicklungsbelange darin verankert und eine solide Grundlage
für die Umsetzung dieser Vereinbarungen oder Instrumente geschaffen
werden kann;
b) die Festlegung von Prioritäten für die künftige Rechtssetzung der
nachhaltigen Entwicklung auf globaler, regionaler oder subregionaler
Ebene, um die Wirksamkeit des Völkerrechts in diesem Bereich insbesondere
durch Integration von Umwelt- und Entwicklungsbelangen zu verbessern;
c) die Förderung und Unterstützung der wirksamen Beteiligung aller betroffenen
Länder, insbesondere der Entwicklungsländer, an der Aushandlung, Umsetzung,
Überprüfung und Kontrolle internationaler Vereinbarungen oder Instrumente,
einschließlich der angemessenen Bereitstellung technischer und finanzieller
Hilfe und sonstiger für diesen Zweck verfügbarer Mechanismen, sowie
gegebenenfalls die Einführung unterschiedlicher Verpflichtungen;
d) die Förderung internationaler Umweltschutznormen, welche die unterschiedlichen
Gegebenheiten und Möglichkeiten der einzelnen Länder berücksichtigen,
durch allmähliche Entwicklung weltweit und multilateral ausgehandelter
Vereinbarungen oder Instrumente. Die Staaten erkennen an, daß sich Umweltpolitik
mit den grundlegenden Ursachen der Umweltzerstörung befassen und damit
verhindern soll, daß Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zu unnötigen Handelsbeschränkungen
führen. Handelspolitische Maßnahmen zum Schutz der Umwelt sollen kein
Instrument willkürlicher oder ungerechtfertigter Benachteiligung oder
einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels darstellen.
Einseitige Maßnahmen bei der Behandlung von Umweltproblemen, die nicht
in die Zuständigkeit des Einfuhrlandes fallen, sollen vermieden werden.
Umweltschutzmaßnahmen, die internationale Umweltschutzprobleme betreffen,
sollen sich soweit möglich auf einen internationalen Konsens stützen.
Innerstaatliche Maßnahmen zur Erreichung bestimmter Umweltziele erfordern
möglicherweise handelspolitische Maßnahmen, um wirksam werden zu können.
Werden handelspolitische Maßnahmen zur Durchsetzung umweltpolitischer
Konzepte für notwendig befunden, sollen bestimmte Grundsätze und Regeln
gelten. Dazu könnten unter anderem folgende gehören: der Grundsatz der
Gleichbehandlung; der Grundsatz, daß die gewählte handelspolitische
Maßnahme die am wenigsten restriktive sein soll, die zur Erreichung
der gesteckten Ziele notwendig ist; die Verpflichtung, bei Verwendung
von die Umwelt betreffenden handelspolitischen Maßnahmen für Transparenz
und für eine ausreichende Bekanntgabe einzelstaatlicher Rechtsvorschriften
zu sorgen; und schließlich die Notwendigkeit, die besonderen Bedingungen
und entwicklungsspezifischen Anforderungen der Entwicklungsländer auf
deren Weg zu international vereinbarten Umweltschutzzielen zu berücksichtigen;
e) die Gewährleistung der wirksamen, umfassenden und umgehenden Umsetzung
rechtsverbindlicher Instrumente und die Erleichterung der rechtzeitigen
Überprüfung und Anpassung von Vereinbarungen oder Instrumenten durch
die betroffenen Parteien, wobei die besonderen Bedürfnisse und Probleme
aller Länder, insbesondere aber der Entwicklungsländer, zu berücksichtigen
sind;
f) die Steigerung der Effektivität von Institutionen, Mechanismen und
Verfahren für die Verwaltung von Vereinbarungen und Instrumenten;
g) die Identifizierung und Vermeidung tatsächlicher oder potentieller
Konflikte, insbesondere zwischen Vereinbarungen oder Instrumenten im
Bereich Umwelt und Soziales/Wirtschaft, um sicherzustellen, daß solche
Vereinbarungen oder Instrumente miteinander vereinbar sind. Wo Konflikte
auftreten, sollen sie angemessen gelöst werden;
h) die Untersuchung und Berücksichtigung der Erweiterung und Stärkung
der Kapazitäten von Mechanismen, unter anderem im System der Vereinten
Nationen, zur leichteren Identifizierung, Vermeidung und Beilegung internationaler
Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung, sofern dies angemessen
erscheint und von den betroffenen Parteien vereinbart wurde; dabei sind
bestehende bilaterale und multilaterale Vereinbarungen über die Beilegung
solcher Konflikte gebührend zu berücksichtigen.
Maßnahmen
39.4 Die erforderlichen Maßnahmen und Mittel der Umsetzung sollen unter
Berücksichtigung der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele
erwogen werden, unbeschadet des Rechts des einzelnen Staates, der Generalversammlung
der Vereinten Nationen diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Diese
Vorschläge könnten in einem gesonderten Sammelwerk zum Thema nachhaltige
Entwicklung herausgebracht werden.
A. Überprüfung, Bewertung und Handlungsfelder im internationalen Recht
für nachhaltige Entwicklung
39.5 Die Parteien sollen die wirksame Beteiligung aller betroffenen
Staaten gewährleisten und in regelmäßi- gen Abständen sowohl die bisherige
Leistung und Wirk- samkeit bestehender internationaler Vereinbarungen
oder Instrumente als auch die Prioritäten für die künftige Rechtssetzung
im Bereich der nachhaltigen Entwicklung prüfen und bewerten. Dazu kann
gegebenenfalls auch die Untersuchung der Frage gehören, ob die Festlegung
allgemeingültiger Rechte und Pflichten von Staaten im Bereich nachhaltige
Entwicklung nach Maßgabe von Resolution 44/228 der Generalversammlung
vertretbar ist. In bestimmten Fällen soll die Möglichkeit, unterschiedlichen
Gegebenheiten durch differenzierte Verpflichtungen oder eine schrittweise
Anwendung Rechnung zu tragen, in Betracht gezogen werden. Eine Möglichkeit
zur Durchführung dieser Aufgabe ist die Fortführung der bisherigen Praxis
des UNEP, wonach von den Regierungen ernannte Rechtsexperten in noch
zu bestimmenden, angemessenen zeitlichen Abständen zusammenkommen könnten,
wobei von einem umfassenderen umwelt- und entwicklungspolitischen Ansatz
ausgegangen wird.
39.6
Mit dem Völkerrecht übereinstimmende Maßnahmen sollen in Betracht gezogen
werden, um im Falle bewaffneter Konflikte gegen weiträumige Umweltzerstörung
vorzugehen, die völkerrechtlich nicht vertretbar sind. Die Generalversammlung
und ihr Rechtsausschuß (Sechster Ausschuß) sind die geeigneten Foren
zur Behandlung dieses Themas. Auch die besondere Kompetenz und Rolle
des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes soll berücksichtigt werden.
39.7
In Anbetracht der dringenden Notwendigkeit, für eine sichere und umweltverträgliche
Kernenergie zu sorgen, und mit Blick auf eine Stärkung der internationalen
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet sollen Anstrengungen unternommen werden,
um die laufenden Verhandlungen für ein Übereinkommen über Nukleare Sicherheit
im Rahmen der Internationalen Atomenergiebehörde zu einem Abschluß zu
bringen.
B.
Umsetzungsmechanismen
39.8 Die Vertragsparteien internationaler Vereinbarungen sollen Verfahren
und Mechanismen zur Förderung und Überprüfung der wirksamen, umfassenden
und umgehenden Umsetzung dieser Vereinbarungen in Betracht ziehen. In
diesem Sinne könnten die Staaten unter anderem:
a) effiziente und zweckgemäße Berichtssysteme über die wirksame, umfassende
und umgehende Umsetzung internationaler Rechtsinstrumente einführen;
b) gegebenenfalls angemessene Wege in Betracht ziehen für die Mitwirkung
internationaler Organisationen wie etwa des UNEP an der Weiterentwicklung
solcher Mechanismen.
C.
Wirksame Beteiligung an der internationalen Rechtssetzung
39.9
Bei all diesen und anderen möglicherweise in der Zukunft ausgehend von
der vorstehend genannten Handlungsgrundlage und Ziele durchzuführenden
Maßnahmen soll die wirksame Beteiligung aller Länder, insbesondere der
Entwicklungsländer, durch Bereitstel lung ausreichender technischer
und/oder finanzieller Hilfe gewährleistet werden. Entwicklungsländern
soll nicht nur bei ihren Bemühungen um die Umsetzung internationaler
Vereinbarungen und Instrumente im eigenen Land, sondern auch bei der
wirksamen Mitarbeit an der Aushandlung neuer oder der Überarbeitung
bereits geltender Vereinbarungen oder Instrumente und an der konkreten
internationalen Anwendung dieser Vereinbarungen und Instrumente ein
gewisser "Vorsprung" gewährt werden. Eine solche Unterstützung soll
auch eine Hilfe beim Aufbau von Fachwissen im Bereich des Völkerrechts,
insbesondere im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung, und bei der
Sicherung des Zugangs zu den erforderlichen Referenzinformationen und
wissenschaftlichen und technischen Fachkenntnissen einschließen.
D.
Streitigkeiten im Bereich nachhaltige Entwicklung
39.10
Im Bereich der Streitvermeidung und -beilegung sollen die Staaten Methoden
zur Erweiterung und Erhöhung der Wirksamkeit der gegenwärtig zur Verfügung
stehenden Verfahren weiter untersuchen und berücksichtigen, wobei unter
anderem einschlägige Erfahrungen im Rahmen bestehender internationaler
Vereinbarungen, Instrumente oder Institutionen und gegebenenfalls deren
Umsetzungsmechanismen wie etwa Modalitäten zur Streitvermeidung und
-beilegung zu berücksichtigen sind. Darin eingeschlossen sein können
auch Mechanismen und Verfahren zum Austausch von Daten und Informationen,
für die Notifizierung und Konsultation in Situationen, die zu Streitigkeiten
mit anderen Staaten im Bereich nachhaltige Entwicklung führen können,
und für wirksame und friedliche Mittel der Streitbeilegung in Übereinstimmung
mit der Charta der Vereinten Nationen - gegebenenfalls einschließlich
der Anrufung des Internationalen Gerichtshofs - und deren Einbeziehung
in Verträge, in denen es um nachhaltige Entwicklung geht.