TEIL
II
ERHALTUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER RESSOURCEN FÜR DIE ENTWICKLUNG
Kapitel 9
Schutz der Erdatmosphäre
EINFÜHRUNG
9.1
Der Schutz der Erdatmosphäre ist ein breit angelegtes und multidimensionales
Anliegen, das verschiedene Bereiche des Wirtschaftsgeschehens berührt.
Es wird empfohlen, die im vorliegenden Kapitel beschriebenen Alternativen
und Maßnahmen in Erwägung zu ziehen und gegebenenfalls von den Regierungen
und anderen Gremien in ihren Bemühungen um den Schutz der Erdatmosphäre
umzusetzen.
9.2
Es wird anerkannt, daß viele der in diesem Kapitel angesprochenen Probleme
auch in internationalen Übereinkommen wie etwa dem Wiener Übereinkommen
zum Schutz der Ozonschicht aus dem Jahre 1985, dem Montrealer Protokoll
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, in der Fassung
von 1987, dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen
und anderen internationalen und regionalen Übereinkünften behandelt
werden. Bei Aktivitäten, die unter diese Übereinkommen fallen, wird
davon ausgegangen, daß die im vorliegenden Kapitel enthaltenen Empfehlungen
eine Regierung nicht verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die über
die Bestimmungen dieser Rechtsinstrumente hinausgehen. Allerdings steht
es den Regierungen in Zusammenhang mit diesem Kapitel frei, zusätzliche
Maßnahmen zu ergreifen, sofern diese mit den genannten Rechtsinstrumenten
vereinbar sind.
9.3 Außerdem wird anerkannt, daß Schritte zur Erfüllung der Zieleen
dieses Kapitels mit der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
integrativer Form koordiniert werden sollen, damit negative Auswirkungen
auf diese Entwicklung vermieden werden; dabei sollen die legitimen vorrangigen
Bedürfnisse der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Erzielung eines
dauerhaften Wirtschaftswachstums und die Bekämpfung der Armut in vollem
Umfang berücksichtigt werden.
9.4
In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf den Programmbereich
A des Kapitels 2 der Agenda 21 (Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
durch den Handel) verwiesen.
9.5
Das vorliegende Kapitel umfaßt die folgenden vier Programmbereiche:
a) Abbau bestehender Unsicherheiten: Verbesserung der wissenschaftlichen
Grundlagen für die Entscheidungsfindung;
b)
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung:
i) Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch;
ii) Verkehrsbereich;
iii) Industrielle Entwicklung;
iv) Entwicklung der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie Landnutzung;
c) Verhinderung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht;
d) Grenzüberschreitende Luftverunreinigung.
PROGRAMMBEREICHE
A. Abbau der bestehenden Unsicherheiten: Verbesserung der wissenschaftlichen
Grundlage für die Entscheidungsfindung
Handlungsgrundlage
9.6 Aufgrund der zunehmenden Besorgnis über Klimaänderungen und Klimaschwankungen,
die Luftverschmutzung und den Abbau der Ozonschicht ist ein neuer Bedarf
an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen entstanden,
mit dem verbleibende Unsicherheiten in diesen Bereichen abgebaut werden
sollen. Dazu bedarf es einer genaueren Kenntnis und Vorhersage der verschiedenen
Eigenschaften der Atmosphäre und der betroffenen Ökosysteme sowie der
gesundheitlichen Auswirkungen und ihrer Wechselwirkungen mit sozioökonomischen
Faktoren.
Ziele
9.7 Hauptziel dieses Programmbereichs ist ein besseres Verständnis der
Prozesse, die im globalen, regionalen und lokalen Rahmen die Erdatmosphäre
beeinflussen und umgekehrt auch von ihr beeinflußt werden. Hierzu gehören
unter anderem physikalische, chemische, geologische, biologische, ozeanische,
hydrologische, wirtschafts- und gesellschaftspolitische Prozesse. Außerdem
sollen Kapazitäten aufgebaut und die internationale Zusammenarbeit verstärkt
werden. Schließlich ist ein besseres Verständnis der wirtschaftlichen
und sozialen Folgen von Veränderungen in der Atmosphäre und von Maßnahmen
zur Minderung und Beseitigung solcher Veränderungen erforderlich.
Maßnahmen
9.8 Im Zusammenwirken mit einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) Forschungsvorhaben zur Untersuchung der die Atmosphäre beeinflussenden
oder der von ihr beeinflußten natürlichen Prozesse sowie der wichtigen
Zusammenhänge zwischen nachhaltiger Entwicklung und Veränderungen in
der Atmosphäre unterstützen. Hierzu gehört auch die Untersuchung der
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, auf Ökosysteme, auf einzelne
Wirtschaftszweige und auf die Gesellschaft;
b) für eine ausgewogenere geographische Verteilung des Klimabeobachtungsnetzes
Global Climate Observing System und seiner Teilsysteme, darunter auch
des Global Atmosphere Watch, unter anderem durch die Errichtung und
den Betrieb zusätzlicher Stationen für systematische Wetterbeobachtungen
und durch Beteiligung an der Entwicklung, Anwendung und der Bereitstellung
dieser Datenbestände sorgen;
c) eine Zusammenarbeit fördern bei:
i)
der Entwicklung von Früherkennungssystemen für Veränderungen und Schwankungen
in der Atmosphäre, und
ii) der Schaffung neuer und der Erweiterung vorhandener Möglichkeiten
der Vorhersage solcher Veränderungen und Schwankungen sowie der Abschätzung
der daraus resultierenden ökologischen und sozioökonomischen Folgewirkungen;
d) sich an Forschungsarbeiten beteiligen, die sich mit folgenden Fragen
befassen: Der Entwicklung von Methoden und der Festlegung von Grenzwerten
für in der Atmosphäre vorkommende Schadstoffe sowie für Konzentrationen
von Treibhausgasen, die eine gefährliche anthropogene Einflußnahme auf
das Klimasystem und die gesamte Umwelt darstellen würden, und den damit
verbundenen raschen Veränderungen, bei denen eine natürliche Anpassung
der Ökosysteme nicht mehr möglich ist;
e) die Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten, den
Austausch von wissenschaftlichen Daten und Informationen und die vermehrte
Beteiligung und Fortbildung von Experten und Fachkräften, insbesondere
aus den Entwicklungsländern, in den Bereichen Forschung, Datensammlung,
Datenerfassung und Datenauswertung sowie die systematische Beobachtung
der Atmosphäre fördern und koordinieren.
B.
Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
1.
Energieerzeugung, Energieeffizienz und Energieverbrauch
Handlungsgrundlage
9.9
Energie ist einer der bedeutsamsten Faktoren für eine gesunde wirtschaftliche
und soziale Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität. Allerdings
wird derzeit ein erheblicher Teil der Energie weltweit in einer Weise
erzeugt und verbraucht, die auf Dauer nicht tragfähig wäre, wenn die
Technik auf dem heutigen Stand stehenbliebe und die Gesamtmengen an
Energie in erheblichem Umfang zunehmen würden. Der Notwendigkeit, die
Emissionen von Treibhausgasen und sonstigen Gasen und Substanzen zu
reduzieren, muß in zunehmendem Maße durch eine größere Effizienz bei
der Erzeugung, der Umwandlung, der Verteilung und dem Verbrauch von
Energie und durch einen vermehrten Umstieg auf umweltverträgliche Energieträger,
insbesondere neue und erneuerbare Energiequellen, entsprochen werden.[1]
Alle Energiequellen müssen in einer die Atmosphäre, die Gesundheit und
die Umwelt in ihrer Gesamtheit schonenden Weise genutzt werden.
9.10 Die bestehenden Hemmnisse auf dem Weg zu einer zunehmend umweltverträglicheren
Energieversorgung, die zur Verfolgung einer nachhaltigen Entwicklung
- vor allem in den Entwicklungsländern - unabdingbar ist, müssen beiseite
geräumt werden.
Ziele
9.11 Elementares und wichtigstes Ziel dieses Programmbereichs ist die
Reduzierung der schädlichen Auswirkungen des Energiesektors auf die
Atmosphäre durch Förderung einer Politik oder gegebenenfalls von Programmen,
die den Anteil umweltverträglicher und gleichzeitig kostengünstiger,
insbesondere neuer und erneuerbarer Energieträger, durch eine weniger
umweltbelastende und sparsamere Form der Energieerzeugung, der Energieumwandlung,
der Energieverteilung und der Energieverwendung erhöht. Bei diesem Ziel
soll auch die Notwendigkeit nach sozialer Ausgewogenheit und einer angemessenen
Energieversorgung sowie der steigende Energiebedarf in den Entwicklungsländern
zum Ausdruck kommen. Ebenso soll die Situation der Länder berücksichtigt
werden, die in hohem Maße von der Einkommenserzielung durch Förderung,
Weiterverarbeitung, Ausfuhr und/oder Verbrauch fossiler Energieträger
und verwandter energieintensiver Produkte und/oder der Nutzung solcher
fossiler Energieträger abhängig sind, bei denen sie erhebliche Schwierigkeiten
mit der Nutzung von Alternativen haben. Ebenfalls berücksichtigt werden
sollen Anliegen der Länder, die extrem unter den negativen Folgen eventueller
Klimaänderungen leiden werden.
Maßnahmen
9.12 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) bei der Erkundung und Erschließung wirtschaftlich tragbarer und umweltverträglicher
Energiequellen zusammenarbeiten, um insbesondere in den Entwicklungsländern
zur Unterstützung der Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung eine
bessere Energieversorgung sicherstellen zu helfen;
b) auf nationaler Ebene die Entwicklung geeigneter Methoden für eine
integrierte energie-, umwelt- und wirtschaftspolitische Entscheidungsbildung
unter anderem durch Umweltverträglichkeitsprüfungen unterstützen;
c) die Erforschung, Entwicklung, Transfer und Anwendung verbesserter
energiesparender Technologien und Prozesse einschließlich der im Lande
selbst vorhandenen Technologien in allen dafür in Frage kommenden Bereichen
unterstützen, wobei der Sanierung und Modernisierung der Versorgungssysteme
insbesondere in den Entwicklungsländern besondere Beachtung gebührt;
d) die Erforschung, Entwicklung, Transfer und Anwendung von Technologien
und Verfahren für umweltverträgliche Energieträger - einschließlich
neuer und erneuerbarer - unterstützen, wobei den Entwicklungsländern
besondere Beachtung gebührt;
e) insbesondere in den Entwicklungsländern den Stärkung der personellen
und institutionellen Kapazitäten im institutionellen und wissenschaftlichen
Bereich sowie in der Planung und im Management fördern, um zunehmend
energiesparende und weniger stark verschmutzende Energieformen entwickeln,
erzeugen und einsetzen zu können;
f) die gegenwärtigen kombinierten Versorgungssysteme überprüfen, um
herauszufinden, wie der Gesamtanteil umweltverträglicher Energieträger
- insbesondere der neuen und der erneuerbaren - in wirtschaftlich tragbarer
Weise erhöht werden könnte, wobei die besonderen sozialen, materiellen,
wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten des jeweiligen Landes
mit zu berücksichtigen sind und gegebenenfalls Maßnahmen zur Überwindung
der einer Erschließung und Nutzung im Weg stehenden Hemmnisse zu prüfen
und zum Einsatz zu bringen sind;
g) Energieplanungen/Konzepte auf regionaler und gegebenenfalls auch
subregionaler Ebene abstimmen und die Möglichkeit einer effizienten
Verteilung umweltverträglicher Energie aus neuen und erneuerbaren Energiequellen
untersuchen;
h) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischer
Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente
evaluieren und gegebenenfalls fördern, um die Energieeffizienz zu verbessern;
i) Kapazitäten für Energieplanung und Programm-Management
in Zusammenhang mit der rationellen Energienutzung sowie der Entwicklung,
Einführung und Förderung neuer und erneuerbarer Energiequellen aufbauen;
j) auf nationaler Ebene die Einführung angemessener Energieeffizienz-
und Emissionsstandards oder diesbezügliche Empfehlungen unterstützen[2],
deren Ziel die Entwicklung und Verwendung von Technologien ist, mit
denen Umweltbelastungen so gering wie möglich gehalten werden können;
k) auf lokaler, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene durchzuführende
Aufklärungs- und Bewußtseinsförderungsmaßnahmen zum Thema sparsame Energienutzung
und umweltverträgliche Energieträger fördern;
l) in Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft Programme für eine
umweltbezogene Produktkennzeichnung einführen oder vorhandene Programme
ausbauen, um auf diese Weise Entscheidungsträger und Verbraucher über
Möglichkeiten der Energieeinsparung zu informieren.
2. Verkehrsbereich Handlungsgrundlage
9.13
Dem Verkehrssektor kommt eine wichtige und positive Rolle im Rahmen
der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung zu, wobei davon
auszugehen ist, daß der Verkehrsbedarf weiter zunehmen wird. Da der
Verkehr jedoch auch Ursache erheblicher Schadstoffemissionen in die
Atmosphäre ist, besteht die Notwendigkeit, bereits vorhandene Verkehrssysteme
zu überprüfen sowie Planung und Betrieb künftiger Verkehrs- und Transportsysteme
zu optimieren.
Ziele
9.14
Hauptziel dieses Programmbereichs ist die Ausarbeitung und Förderung
kosteneffiziente verkehrspolitischer Konzepte oder gegebenenfalls Programme
zur Begrenzung, Reduzierung oder aber Kontrolle von Schadstoffemissionen
in die Atmosphäre und von anderen schädlichen Auswirkungen des Verkehrs
auf die Umwelt, wobei Entwicklungsprioritäten sowie die spezifischen
lokalen und nationalen Gegebenheiten sowie Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen
sind. Maßnahmen
9.15
Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) kostengünstige, leistungsfähigere, weniger umweltbelastende und mehr
Sicherheit bietende Verkehrssysteme, speziell aufeinander abgestimmte
ländliche und städtische Massenverkehrsmittel sowie umweltverträgliche
Straßennetze entwickeln oder gegebenenfalls fördern, wobei insbesondere
in den Entwicklungsländern die Erfordernisse hinsichtlich nachhaltiger
sozial-, wirtschafts- und entwicklungspolitischer Prioritäten zu berücksichtigen
sind;
b) auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene
insbesondere in den Entwicklungsländern die Verfügbarkeit und den Transfer
sicherer und rationeller sowie auch ressourcenschonender und weniger
umweltbelastender Verkehrstechnologien erleichtern, wozu auch die Durchführung
entsprechender Ausbildungsprogramme gehört;
c) gegebenenfalls ihre Bemühungen um die Erfassung, die Auswertung und
den Austausch einschlägiger Informationen über die Beziehung zwischen
Umwelt und Verkehr unter besonderer Berücksichtigung der systematischen
Beobachtung der Emissionsentwicklung und der Erstellung einer Verkehrsdatenbank
verstärken;
d) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen
Entwicklung und des Umweltschutzes kosteneffiziente Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und wirtschaftspolitischer
Maßnahmen evaluieren und gegebenenfalls fördern, um auf die Verwendung
von Verkehrssystemen hinzuwirken, mit denen Umweltbelastungen so gering
wie möglich gehalten werden können;
e) gegebenenfalls Mechanismen zur Integration von Verkehrsplanungskonzepten
und kommunalen und regionalen Raumordnungskonzepten schaffen oder ausbauen,
um die durch den Verkehr verursachten Umweltbelastungen zu verringern;
f) im Rahmen der Vereinten Nationen und ihrer Regionalkommissionen die
Möglichkeit der Durchführung regionaler Konferenzen zum Thema Verkehr
und Umwelt prüfen.
3. Industrielle Entwicklung
Handlungsgrundlage
9.16
Die Bedeutung der Industrie für die Produktion von Gütern und Dienstleistungen
und als wichtiger Anbieter von Beschäftigung und Einkommen ist sehr
bedeutsam. Das gleiche gilt für die industrielle Entwicklung als solche
und ihren Einfluß auf das Wirtschaftswachstum. Gleichzeitig aber verbraucht
die Industrie in erheblichem Umfang an Ressourcen und Materialien, was
dazu führt, daß industrielle Aktivitäten Verursacher erheblicher Schadstoffemissionen
in die Atmosphäre und in die gesamte Umwelt sind. Der Schutz der Erdatmosphäre
kann unter anderem durch Steigerung der Ressourcen- und Materialeffizienz
in der Industrie, durch die Anwendung oder die Verbesserung emissionsmindernder
Technologien und die Substitution von Fluorchlorkohlenwasserstoffen
(FCKW) und anderen die Ozonschicht zerstörenden Substanzen durch geeignete
Ersatzstoffe sowie durch Reduzierung des Abfallaufkommens und der anfallenden
Nebenprodukte verbessert werden.
Ziele
9.17 Hauptziel dieses Programmbereichs ist, die industrielle Entwicklung
in einer Weise zu fördern, daß die durch sie verursachte Belastung der
Atmosphäre unter anderem durch Steigerung der Effizienz der Produktionsprozesse
und des gesamten Ressourcen- und Materialverbrauchs der Industrie, durch
Optimierung emissionsmindernder Verfahrenstechniken und durch die Entwicklung
neuer, umweltverträglicher Technologien minimiert wird.
Maßnahmen
9.18 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch mit zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen
Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente
evaluieren und gegebenenfalls fördern, um die durch die Industrie verursachten
Emissionen und ihre schädlichen Auswirkungen auf die Atmosphäre so gering
wie möglich zu halten;
b) die Industrie dazu anhalten, die eigenen Möglichkeiten der Entwicklung
von Technologien, Produkten und Produktionsverfahren, die sicherer,
weniger umweltbelastend und sparsamer im Umgang mit sämtlichen Ressourcen
und Materialien einschließlich Energie sind, zu verstärken und auszubauen;
c) an der Entwicklung und der Transfer derartiger industrieller Technologien
und am Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten für
die Planung und den Einsatz dieser Technologien - insbesondere mit Blick
auf die Entwicklungsländer - mitwirken;
d) Umweltverträglichkeitsprüfungen entwickeln, verbessern und durchführen,
um eine nachhaltige industrielle Entwicklung zu unterstützen;
e) sich für einen rationellen Material- und Ressourceneinsatz unter
Berücksichtigung von Produktkreisläufen (life cycle) einsetzen, um die
volkswirtschaftlichen und ökologischen Vorteile eines rationelleren
Ressourceneinsatzes und eines geringeren Abfallvolumens zu nutzen;
f) die Einführung emissionsarmer und effizienterer Technologien und
Produktionsprozesse in der Industrie unterstützen, wobei zur Reduzierung
der Emissionen der Industrie und ihrer schädlichen Auswirkungen auf
die Atmosphäre die vorhandenen standortspezifischen Energiepotentiale,
vor allem sichere und erneuerbare Energiequellen, zu berücksichtigen
sind.
4. Erschließung der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie Landnutzung
Handlungsgrundlage
9.19 Landnutzungs- und Ressourcenpolitik haben Einfluß auf Veränderungen
in der Atmosphäre und werden von ihr beeinflußt. Bestimmte im Umgang
mit den Ressourcen des Bodens und der Meere verwendete Verfahrensweisen
können einen Abbau vorhandener Senken für Treibhausgase und eine Zunahme
der atmosphärischen Emissionen nach sich ziehen. Des weiteren kann der
Rückgang der biologischen Vielfalt die Widerstandsfähigkeit der Ökosysteme
gegen Klimaschwankungen und Luftverunreinigungen herabsetzen. Veränderungen
in der Atmosphäre können gravierende Auswirkungen auf die Wälder, auf
die biologische Vielfalt und auf Süßwasser- und Meeresökosysteme sowie
auf ökonomische Aktivitäten wie etwa die Landwirtschaft haben. In vielen
Fällen können sich die angestrebten Ziele in den verschiedenen Bereichen
widersprechen und müssen deshalb in integrativer Form angegangen werden.
Ziele
9.20
Die Ziele dieses Programmbereichs lauten wie folgt:
a) Förderung von Nutzungen der Ressourcen des Bodens und der Meere sowie
angemessener Landnutzungsformen, die dazu beitragen,
i) die Luftverschmutzung zu reduzieren und/oder die anthropogenen
Treibhausgasemissionen zu begrenzen;
ii) sämtliche vorhandenen Senken für Treibhausgase zu erhalten, nachhaltig
zu bewirtschaften und zu erweitern, wo dies angemessen ist;
iii) Natur- und Umweltgüter zu erhalten und nachhaltig zu nutzen;
b) Volle Berücksichtigung der gegenwärtigen und der zu erwartenden Veränderungen
in der Atmosphäre und ihrer sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen
bei der Planung und Umsetzung von Strategien und Programmen, welche
die Nutzung der Ressourcen des Bodens und der Meere und die Landnutzungspraxis
betreffen.
Maßnahmen
9.21 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) im Einklang mit den nationalen Prioritäten hinsichtlich der sozioökonomischen
Entwicklung und des Umweltschutzes kostenwirksame Maßnahmen oder Programme
einschließlich administrativer, sozialer und ökonomischer Instrumente
evaluieren und gegebenenfalls fördern, um Anstöße zur Einführung umweltverträglicher
Formen der Bodennutzung zu geben;
b) Strategien und Programme durchführen, die unangemessene und umweltbelastende
Formen der Landnutzung verhindern und eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen
des Bodens und der Meere fördern.
c) die Förderung der Entwicklung und Anwendung von Nutzungsformen für
die Ressourcen des Bodens und der Meere und Formen der Landnutzung erwägen,
die widerstandsfähiger gegen atmosphärische Veränderungen und Schwankungen
sind;
d) die nachhaltige Bewirtschaftung der Senken und Speicher für Treibhausgase
einschließlich Biomasse, Wälder und Ozeane sowie anderer Land-, Küsten-
und Meeresökosysteme und die Zusammenarbeit bei deren Erhaltung und
gegebenenfalls Erweiterung fördern.
C.
Verhütung des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht
Handlungsgrundlage
9.22
Die Auswertung der neuesten wissenschaftlichen Daten hat die wachsende
Besorgnis über den fortschreitenden Abbau der stratosphärischen Ozonschicht
der Erde durch reaktives Chlor und Brom aus anthropogenen FCKW, Halonen
und verwandten Stoffen bestätigt. Das Wiener Übereinkommen zum Schutz
der Ozonschicht aus dem Jahre 1985 und das Montrealer Protokoll von
1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1990 in
London geändert und angepaßt), waren zwar wichtige Schritte im Rahmen
eines internationalen Vorgehens, doch ist die Gesamtchlorbelastung der
Atmosphäre durch Stoffe, die die Ozonschicht zerstören, weiter gestiegen.
Eine Änderung kann nur durch genaue Einhaltung der im Rahmen des Montrealer
Protokolls festgelegten Reduktionsmaßnahmen erreicht werden.
Ziele
9.23 Die Ziele dieses Programmbereichs lauten:
a) Verwirklichung der im Wiener Übereinkommen und im Montrealer Protokoll
und seiner geänderten Fassung aus dem Jahre 1990 festgelegten Ziele
einschließlich der in diesen Vertragswerken enthaltenen Hinweise auf
die besonderen Bedürfnisse und Bedingungen der Entwicklungsländer und
deren Zugangsmöglichkeiten zu Substitutionen für Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen. Der Einsatz von Technologien und natürlichen
Produkten, die zu einer Verringerung der Nachfrage nach diesen Stoffen
führen, soll unterstützt werden;
b) Erarbeitung von Strategien, deren Ziel die Minderung der schädlichen
Auswirkungen ultravioletter (UV) Strahlen ist, die infolge des Abbaus
und der Veränderung der stratosphärischen Ozonschicht die Erdoberfläche
erreichen.
Maßnahmen
9.24
Im Zusammenwirken mit den einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen
und gegebenenfalls auch zwischen- und nichtstaatlichen Organisationen
sowie der privaten Wirtschaft sollen die Regierungen auf der entsprechenden
Ebene:
a) das Montrealer Protokoll und seine geänderte Fassung aus dem Jahre
1990 ratifizieren, billigen oder verabschieden, unverzüglich ihren Beitrag
zum Wiener/Montrealer Treuhandfonds und zum multilateralen Interims-Ozonfonds
leisten und sich gegebenenfalls an den laufenden Bemühungen im Rahmen
des Montrealer Protokolls und seiner Durchführungsmechanismen beteiligen;
dazu gehört auch die Bereitstellung von Ersatzstoffen für FCKW und sonstige
die Ozonschicht zerstörende Stoffe und die Erleichterung des Transfers
entsprechender Technologien in die Entwicklungsländer, um diesen die
Einhaltung der Verpflichtungen des Protokolls zu ermöglichen;
b) den weiteren Ausbau des Global Ozone Observing System durch Erleichterung
- in Form einer bilateralen und multilateralen Finanzierung - der Errichtung
und des Betriebs zusätzlicher Stationen für systematische Beobachtungen,
insbesondere im Tropengürtel der südlichen Hemisphäre, unterstützen;
c) aktiv an der laufenden Auswertung wissenschaftlicher Informationen
und der Gesundheits- und Umweltfolgen sowie der technischen/ökonomischen
Folgen des Abbaus der stratosphärischen Ozonschicht mitwirken und weitere
Maßnahmen erwägen, die sich ausgehend von diesen Auswertungen als gerechtfertigt
und durchführbar erweisen;
d) ausgehend von den Ergebnissen der Forschungsarbeiten
über die Auswirkungen der in vermehrtem Umfang die Erdoberfläche erreichenden
UV-Strahlung entsprechende Abhilfemaßnahmen im Gesundheitsbereich, in
der Landwirtschaft und in der Meeresumwelt in Betracht ziehen;
e) im Einklang mit dem Montrealer Protokoll FCKW und andere die Ozonschicht
zerstörende Stoffe ersetzen, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Eignung
eines Ersatzstoffs ganzheitlich und nicht allein auf der Grundlage des
Beitrags beurteilt werden muß, den dieser Stoff zur Lösung eines einzigen
die Atmosphäre oder die Umwelt betreffenden Problems leistet.
D. Grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Handlungsgrundlage
9.25 Grenzüberschreitende Luftverunreinigungen
verursachen erhebliche Gesundheitsschäden sowie schädliche Umweltwirkungen
wie etwa Baum- und Waldschäden und die Versauerung der Gewässer. Die
geographische Verteilung der Meßnetze zur Überwachung der Luftverschmutzung
ist unausgewogen, wobei die Entwicklungsländer deutlich unterrepräsentiert
sind. Das Fehlen zuverlässiger Emissionsdaten außerhalb Europas und
Nordamerikas ist eines der Haupthindernisse für die Ermittlung der grenzüberschreitenden
Luftverunreinigungen. Außerdem gibt es keine ausreichenden Informationen
über die Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Umwelt und Gesundheit
in anderen Regionen.
9.26 Das aus dem Jahre 1979 stammende Übereinkommen
der UN- Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die weiträumige
grenzüberschreitende Luftverunreinigung und seine Protokolle haben einen
regionalen Regelungsrahmen für Europa und Nordamerika geschaffen, der
sich auf ein Überprüfungsverfahren und auf Partnerschaftsprogramme für
die systematische Beobachtung der Luftverunreinigung, für Bewertungen
und für einen Informationsaustausch stützt. Diese Programme müssen fortgeführt
und ausgebaut und die dabei gesammelten Erfahrungen an andere Regionen
der Erde weitergegeben werden.
Ziele
9.27 Die Ziele dieses Programmbereichs
lauten wie folgt:
a) Entwicklung und Einführung von Umweltschutz- und Meßtechniken für
Luftverunreinigungen aus stationären und mobilen Quellen und Entwicklung
alternativer umweltverträglicher Technologien;
b) Beobachtung und systematische Bewertung der Verschmutzungsquellen
und des Ausmaßes grenzüberschreitender Luftverunreinigungen als Folge
natürlicher Prozesse und anthropogener Tätigkeiten;
c) Stärkung der Möglichkeiten - insbesondere in den Entwicklungsländern
-, den Verbleib und die Wirkung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen
zu messen, zu simulieren und abzuschätzen, und zwar unter anderem durch
den Austausch von Informationen und die Ausbildung von Fachleuten;
d) Schaffung von Kapazitäten zur Abschätzung und Minderung grenzüberschreitender
Luftverunreinigungen aufgrund von Industrie- und Kernreaktorunfällen,
Naturkatastrophen und der vorsätzlichen und/oder unabsichtlichen Zerstörung
natürlicher Ressourcen;
e) Unterstützung des Abschlusses neuer und des Vollzugs bestehender
regionaler Abkommen zur Einschränkung grenzüberschreitender Luftverunreinigungen;
f) Erarbeitung von Strategien zur Reduzierung der eine solche grenzüberschreitende
Luftverunreinigung verursachenden Emissionen und ihrer Folgen.
Maßnahmen
9.28 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen
Gremien der Vereinten Nationen und gegebenenfalls auch zwischen- und
nichtstaatlichen Organisationen sowie der privaten Wirtschaft und Finanzierungsinstitutionen
sollen die Regierungen auf der entsprechenden Ebene:
a) regionale Abkommen zur Kontrolle der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung
schaffen und/oder stärken und insbesondere mit den Entwicklungsländern
in Bereichen wie der systematischen Beobachtung und Abschätzung, der
Erarbeitung von Modellen und der Entwicklung und dem Austausch von Umweltschutztechnologien
für mobile und stationäre Quellen zusammenarbeiten. In diesem Zusammenhang
gebührt der Frage des Ausmaßes, der Ursachen und der gesundheitlichen
und sozioökonomischen Auswirkungen ultravioletter Strahlen, der Versauerung
der Umwelt und der durch Photooxidantien verursachten Schäden an Wäldern
und anderen Vegetationsformen vermehrte Aufmerksamkeit;
b) Frühwarnsysteme und Mechanismen zur Bekämpfung grenzüberschreitender
Luftverunreinigungen aufgrund von Industrieunfällen und Naturkatastrophen
und der vorsätzlichen und/oder unabsichtlichen Zerstörung natürlicher
Ressourcen einrichten oder ausbauen;
c) den Zugang zu Ausbildungsmöglichkeiten und den Austausch von Daten
und Informationen und der auf nationaler und/oder regionaler Ebene gesammelten
Erfahrungen erleichtern;
d) auf regionaler, multilateraler und bilateraler Basis bei der Abschätzung
grenzüberschreitender Luftverunreinigungen zusammenarbeiten und Programme
ausarbeiten und durchführen, in deren Rahmen gezielte Maßnahmen zur
Reduzierung atmosphärischer Emissionen und zur Bewältigung ihrer ökologischen,
ökonomischen, sozialen und sonstigen Wirkungen festgelegt werden.
Instrumente zur Umsetzung
Internationale und regionale Zusammenarbeit
9.29 Durch vorhandene Rechtsinstrumente
sind bereits institutionelle Strukturen geschaffen worden, die auf die
mit diesen Rechtsinstrumenten verfolgten Zielen ausgerichtet sind. Die
entsprechenden Arbeiten sollen in erster Linie innerhalb dieser Strukturen
weiterlaufen. Die Regierungen sollen die Zusammenarbeit auf regionaler
und globaler Ebene, auch innerhalb des Systems der Vereinten Nationen,
fortführen und erweitern. In diesem Zusammenhang wird auf die in Kapitel
38 der Agenda 21 (Internationale institutionelle Grundlagen) enthaltenen
Empfehlungen verwiesen.
Stärkung der personellen und institutionellen Kapazitäten
9.30 Im Zusammenwirken mit den einschlägigen
Gremien der Vereinten Nationen, internationalen Gebern und nichtstaatlichen
Organisationen sollen die Regierungen fachliche und finanzielle Ressourcen
mobilisieren und die technische Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern
erleichtern, um deren fachtechnische, Management-, Planungs- und Verwaltungskapazitäten
zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre
in allen dafür in Frage kommenden Bereichen zu stärken.
Entwicklung der menschlichen Ressourcen
9.31 Aufklärungs- und Motivationsmaßnahmen
zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und zum Schutz der Erdatmosphäre
müssen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene in allen dafür
in Frage kommenden Bereichen durchgeführt und intensiviert werden.
(a) Finanzierung und Kostenabschätzung
9.32 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich
A genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 640
Millionen Dollar veranschlagt, in Form an Zuschüssen oder in Form konzessionärer
Kredite von der internationalen Staatengemeinschaft. Es handelt sich
dabei nur um überschlägige, von den betroffenen Regierungen noch nicht
überprüfte Schätzungen der Größenordnung. Die tatsächlichen Kosten und
die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre - hängen
unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.33 Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten
(1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich B des aus vier
Teilen bestehenden Programms genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat
der UNCED auf etwa 20 Milliarden Dollar veranschlagt, die von der internationalen
Staatengemeinschaft in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen
aufzubringen sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen,
von den betroffenen Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die
tatsächlichen Kosten und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige
nichtkonzessionäre - hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien
und -programmen ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.34 Die durchschnittlichen jährlichen
Gesamtkosten (1993-2000) für die Durchführung der im Programmbereich
C genannten Maßnahmen werden vom Sekretariat der UNCED auf etwa 160
- 590 Millionen Dollar veranschlagt, die von der internationalen Staatengemeinschaft
in Form von Zuschüssen oder konzessionären Kreditbedingungen aufzubringen
sind. Es handelt sich dabei nur um einen überschlägigen, von den betroffenen
Regierungen noch nicht überprüften Richtwert. Die tatsächlichen Kosten
und die Finanzierungsbedingungen - auch etwaige nichtkonzessionäre -
hängen unter anderem von den konkreten Umsetzungsstrategien und -programmen
ab, die von den Regierungen beschlossen werden.
9.35 Die für technische Hilfe und Pilotprogramme
veranschlagten Kosten sind vom Sekretariat der UNCED in Punkt 9.32 und
9.33 berücksichtigt worden.